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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht

Philipp Kitzmann LL.M.

KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte
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KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt Philipp Kitzmann ist spezialisiert auf individualarbeitsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Kündigungsschutzverfahren. Er vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Auseinandersetzungen mit Bezug auf Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Abmahnungen, Vergütungsansprüche, Wettbewerbsverbote und Arbeitszeugnisse.

Rechtsanwalt Philipp Kitzmann spezialisierte sich bereits während seiner juristischen Ausbildung auf das Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Er studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau und der Universität Hamburg. Sein Referendariat verbrachte er am Kammergericht in Berlin. Zudem absolvierte er an der Universität Bielefeld einen Postgraduierten-Studiengang in Rechtsgestaltung und Prozessführung und erwarb im Jahr 2010 den akademischen Grad „Master of Laws (LL.M.)”. Rechtsanwalt Philipp Kitzmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Spezialisierungen

  • Arbeitsrecht

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • Abfindung
  • Abmahnung ArbR
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmerüberlassungsrecht
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitsgerichtsverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsverhältnis Kündigung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertragänderung
  • Arbeitszeugnis
  • ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte TVöD)
  • ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
  • Aufhebungsvertrag
  • Beendigung Arbeitsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsrat
  • Betriebsvereinbarung
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Fristlose Kündigung
  • Individualarbeitsrecht
  • Kündigung
  • Kündigung Arbeitsvertrag
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsfristen Arbeitnehmer
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsschutzrecht
  • Kurzarbeit
  • Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
  • Mutterschutz
  • Probezeit
  • Sonderurlaub
  • Sozialplan
  • Sozialversicherungsrecht (im ArbR)
  • Tarifvertrag
  • Urlaubsanspruch
  • Zeugniskorrektur
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Meine Fachanwaltschaften

  • Arbeitsrecht

Korrespondenzsprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mitgliedschaften

  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
  • Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
  • Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
  • Hamburger Anwaltverein e.V.
  • Gesellschaft Hamburger Juristen e.V.

Weitere Standorte

Niederlassung Berlin

Unter den Linden 21
10117 Berlin
Deutschland

Telefon: 030-756 398 40
Telefax: 030-756 398 41

E-Mail:

Niederlassung Hannover

Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Deutschland

Telefon: 0511 – 874 599 33

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Kanzlei Impressum

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Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite:

Rechtsanwalt Philipp M. Kitzmann, LL.M.

Kanzlei Hamburg
Ballindamm 39
20095 Hamburg

Telefon: 040-330 991
Telefax: 040-330 920
E-Mail: hamburg@kitzmann.com

Kanzlei Berlin
Unter den Linden 21
10117 Berlin

Telefon: 030-756 398 40
Telefax: 030-756 398 41
E-Mail: berlin@kitzmann.com

Internet: www.kitzmann.com

Pflichtangaben

Rechtsanwalt Philipp M. Kitzmann, LL.M. ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin (Littenstraße 9, 10179 Berlin, Telefon 030 30 69 31 0, Telefax 030 30 69 31 99, E-Mail info @ rak-berlin.org).

Informationen über maßgebliche berufsrechtliche Regelungen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.

Die Anwälte der Kanzlei sind berufshaftpflichtversichert bei der:
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Sonstiges

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei vertreten Mandanten im gesamten Bundesgebiet, insbesondere im norddeutschen Raum in den Regionen Hamburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Fachanwalt Philipp Kitzmann ist gelistet unter Rechtsanwalt Hamburg und Anwalt Arbeitsrecht Hamburg.
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Bewertungen von Fachanwalt Philipp Kitzmann

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SternSternSternSternStern23 Bewertungen
5.0 von 5.0 •
Stand: 16.07.2025
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4.9 von 5.0 •
Stand: 08.01.2021

SternSternSternSternSternBewertung von J. D. • 12.07.2025
Arbeitsrecht

I had a great experience with this employment law expert. He provided excellent advice on my severance agreement and negotiated directly with my employer on my behalf. His professional approach and deep knowledge made a real difference, and the final result exceeded my expectations. I would definitely recommend him to anyone needing help with employment matters.

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SternSternSternSternSternBewertung von K. D. • 14.05.2025
Arbeitsrecht

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Vom ersten Gespräch an fühlte ich mich bestens beraten. Die Kommunikation war transparent und die Strategie erfolgreich. Ich würde Herrn Kitzmann jederzeit wieder beauftragen.

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SternSternSternSternSternBewertung von M. G. • 17.08.2024
Arbeitsrecht

Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Beschluss alles reibungslos und vorbildlich. Auch die Abwicklung über die Rechtschutzversicherung lief reibungslos und der Klient wird stets und umgehend über "Neuigkeiten" informiert. Vielen Dank an Herrn Kitzmann und an Frau Albers. Klare Empfehlung.

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Rechtstipps von Philipp Kitzmann auf fachanwalt.de

Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit
SternSternSternSternStern (19 Bewertungen) 01.08.2017 Philipp Kitzmann
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Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, ist der Arbeitnehmer zudem verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, kann er nach § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholt. Der MDK fungiert dabei als ...

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht
SternSternSternSternStern (24 Bewertungen) 19.07.2017 Philipp Kitzmann
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Vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot Aufgrund seiner Treuepflicht ist es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht es dem Arbeitnehmer hingegen frei, seinem ehemaligen Arbeitgeber als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens Wettbewerb zu machen. Der Arbeitgeber kann dies durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterbinden, wenn er die Zulässigkeitsvoraussetzunge dafür einhält. Zunächst ist für die Wirksamkeit zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden muss und den Arbeitnehmer höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des ...

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Besteht ein Recht auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung?
SternSternSternSternStern (26 Bewertungen) 12.07.2017 Philipp Kitzmann
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Oft erreicht uns die Frage, ob einem Arbeitnehmer nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall: 1. Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz Im Falle einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf diese hinweisen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Fall anbieten, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Kündigungserklärung liegt jedoch keine Kündigung ...

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