Wer zahlt die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall und wie lange?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. September 2023

Auch wer keiner Arbeit im Hochrisikobereich nachgeht, ist nicht gänzlich vor Unfällen geschützt. Passieren kann immer und überall etwas. Und auch wenn entsprechende Zwischenfälle nicht an der Tagesordnung sein mögen, so stellt sich im Fall der Fälle die dringende Frage nach der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall. Sechs Wochen lang erfolgt diese durch den Arbeitgeber, doch was kommt dann?

Krankengeld / Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall

Meldung bei Berufsgenossenschaft (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Meldung bei Berufsgenossenschaft (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Was ein Arbeitsunfall ist, ist in § 8 SGB VII geregelt. Demnach sind Arbeitsunfälle Unfälle von versicherten Personen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit auftreten und dem Versicherungsschutz gemäß §§ 2, 3 oder 6 unterliegen. Unfälle sind zeitlich einzugrenzende Ereignisse, die von außen auf den Körper einwirken und dabei zum Tod oder einem Gesundheitsschaden führen.

§ 8 SGB VII regelt auch, was noch alles als versicherte Tätigkeit gilt, u.a. der sogenannte Wegeunfall. Auch bei solchen Unfällen ist von einem Arbeitsunfall auszugehen und es findet eine Lohnfortzahlung statt.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 3 Tage andauern wird. Die Unfallversicherung benötigt außerdem den Bericht vom Durchgangsarzt. Nur dann kann die Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall gewährleistet werden. Beschäftigte sollten daher darauf achten, dass der Arbeitgeber die Meldung an die Berufsgenossenschaft tatsächlich vornimmt, um keine Nachteile zu erleiden.

Neben der Untersuchung des Unfallhergangs sowie der ärztlichen Behandlung des Betroffenen durch einen Durchgangsarzt, ist auch daran zu denken, wer nach einem Arbeitsunfall zahlt. Zunächst wird der Arbeitgeber sechs Wochen lang Krankengeld in Form der Lohnfortzahlung zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer unfallbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann. Danach trifft die Berufsgenossenschaft eine Zahlungspflicht.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Berufsgenossenschaft bietet auch Freiberuflern und Selbstständigen die Möglichkeit, sich für den Fall eines Arbeitsunfalls entsprechend abzusichern. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.

Lohnfortzahlung nach Arbeitsunfall im Minijob

Lohnfortzahlung (© PhotographyByMK - stock.adobe.com)
Lohnfortzahlung (© PhotographyByMK - stock.adobe.com)
Auch Minijobber müssen von ihrem Arbeitgeber bei der Unfallversicherung angemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt dann im Falle eines Arbeitsunfalls ein. Hierzu muss der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall an den Unfallversicherungsträger melden. Zunächst wird der Arbeitgeber für sechs Wochen den Verdienst weiterzahlen, dann übernimmt die Unfallversicherung die Zahlung von Verletztengeld. Ebenfalls von der Unfallversicherung übernommen wird das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Renten an Versicherte oder deren Hinterbliebene.

Arbeitgeber müssen außerdem an die gesonderte UV-Jahresmeldung denken, die aus Gründen der Betriebsprüfung durchzuführen ist. Zusätzlich zur Anmeldung bei dem Unfallversicherungsträger, müssen Arbeitgeber einmal im Jahr die UV-Jahresmeldung für jeden unfallversicherten Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale senden.

Im Übrigen trifft auch den Arbeitgeber im Privathaushalt die Pflicht, einen Minijobber bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern, also zum Beispiel eine Haushaltshilfe.

Fachanwalt.de-Tipp: Hat ein Arbeitnehmer einen versicherungspflichtigen Job sowie nebenher noch einen Minijob und wird er aufgrund eines Arbeitsunfalls im Minijob nun arbeitsunfähig, steht ihm auch aus der Hauptbeschäftigung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen zu. Und das sogar dann, wenn der Minijob dem Arbeitgeber des Haupt-Jobs gar nicht angezeigt wurde, dem Minijob also mithin vertragswidrig nachgegangen wurde.

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung

Damit es zu einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall kommt, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Verletzte hat eine seit mindestens vier Wochen eine bestehende Beschäftigung im Unternehmen. Ist dies nicht der Fall, steht dem Unfallgeschädigten Verletztengeld von der Unfallversicherung zu.
  • Es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Was kommt nach der Lohnfortzahlung?

Krankschreibung nach Arbeitsunfall (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Krankschreibung nach Arbeitsunfall (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Sind die ersten sechs Wochen vorbei und die Folgen des Unfalls erlauben es dem verunfallten Arbeitnehmer noch nicht, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, erlischt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Stattdessen kommen folgende Optionen in Frage.

Verletztengeld

Ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, springt die Berufsgenossenschaft ein. Das Geld, das jetzt gezahlt wird, wird als Verletztengeld bezeichnet. Die Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse, die sich das Geld wiederum von der Unfallversicherung zurückholt. Dem Unfallgeschädigten wird dazu ein Zahlschein von der Krankenkasse zugeschickt. Dieser muss vom behandelnden Arzt ausgefüllt und unterschrieben und wieder an die Krankenkasse zurückgeschickt werden.

Durch die Krankenkasse wird das Verletztengeld stets rückwirkend überwiesen. Der erste Zahlungszeitraum umfasst daher die Zeit vom ersten Tag nach Ablauf der Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu dem von dem Arzt als Letztes in den Zahlschein eingetragenen Tag. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über diesen Tag hinaus noch andauern, startet das Prozedere von vorne. Die Krankenkasse schickt also wieder einen Zahlschein, den der Arzt ausfüllt und der wieder an die Krankenkasse zurückgeschickt wird.

Das monatliche Verletztengeld macht 80 Prozent des Bruttolohns aus, abzüglich der Arbeitnehmeranteile für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nach dem Arbeitsunfall wird so die Lohnfortzahlung in der Regel für 78 Wochen gewährleistet – gerechnet vom ersten Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Es kann neben der Zahlung des Verletztengelds auch zur Erstattung von Rehabilitationsmaßnahmen kommen. Erstattet werden können u.a. Rollstuhl, Krücken oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes.

Verletztenrente

Die Unfallversicherung kann auch eine Verletztenrente zahlen. Und zwar dann, wenn über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt: Die Entscheidung, ob eine Verletztenrente gewährt wird oder nicht, obliegt dabei dem Rentenausschuss des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Schmerzensgeld

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, kann auch die Frage aufkommen, ob der Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein.

Fachanwalt.de-Tipp: In der Regel wird es an der mangelnden Nachweisbarkeit der Vorsätzlichkeit scheitern, dass eine Schmerzensgeldzahlung zu bejahen ist. Wer jedoch als Unfallgeschädigter entsprechende Beweise für eine Vorsätzlichkeit vorbringen kann, sollte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Auch eine private Unfallversicherung ist sinnvoll

Der weitaus größere Teil der Unfälle passiert nicht im Zusammenhang mit der Arbeit, sondern mit der Freizeit. Die gesetzliche Unfallversicherung greift in diesen Fällen nicht ein. Daher ist es empfehlenswert, eine ergänzende Absicherung durch eine private Unfallversicherung in Betracht zu ziehen, die sowohl bei Arbeits- und Wegeunfälle sowie auch bei Unfällen in der Freizeit und im Haushalt einspringt.

FAQ bei Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall

Was versteht man unter Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall?

Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall bezieht sich auf das Recht des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seines Gehalts während einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls im Zusammenhang mit der Arbeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch während der Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeitsunfalls weiterhin das Gehalt zahlen muss.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall?

Jeder Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, während der Arbeit oder auf dem Nachhauseweg passiert ist.

Wie lange muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen Lohnfortzahlung zu leisten. Diese Frist beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls.

Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?

Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Verletztengeld stellen. Das Verletztengeld wird dann von der Berufsgenossenschaft gezahlt und beträgt in der Regel 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens.

Gibt es Ausnahmen von der Lohnfortzahlungspflicht?

Es gibt einige wenige Ausnahmen von der Lohnfortzahlungspflicht. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall absichtlich herbeigeführt hat oder in alkoholisiertem Zustand arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern.

Wie muss der Arbeitsunfall dem Arbeitgeber gemeldet werden?

Der Arbeitsunfall muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Dabei ist es wichtig, den Unfallhergang genau zu schildern und eventuelle Zeugen anzugeben. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Arbeitsunfall an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, die durch einen Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit arbeitsunfähig werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für eine Dauer von sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitnehmer Verletztengeld beantragen. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, etwa wenn der Arbeitnehmer den Unfall absichtlich herbeigeführt hat oder in alkoholisiertem Zustand arbeitsunfähig wird.

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