Wie sieht ein Arbeitsvertrag für Freiberufler aus?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. Oktober 2023

Diverse Berufe wie der des Architekten, Journalisten oder Tierarztes können auch freiberuflich ausgeübt werden. Freiberufler genießen bestimmte Freiheiten bei ihrer Tätigkeit, müssen jedoch bei Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmen auch gewisse Punkte berücksichtigen. Insbesondere sollte bei einem Arbeitsvertrag für Freiberufler das Risiko der Scheinselbstständigkeit beachtet werden.

Definition des Freiberuflers

Freiberufler (© baranq / fotolia.com)
Freiberufler (© baranq / fotolia.com)
Bei einem Freiberufler handelt es sich um eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt und die damit nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Die Tätigkeit ist dem wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Bereich zuzuordnen. Zu den Berufsgruppen, die ihre selbstständige Tätigkeit als Freiberufler ausüben können, gehören u.a.:

  • Tierärzte
  • Zahnärzte
  • Rechtsanwälte
  • Ärzte
  • Notare
  • Ingenieur
  • Heilpraktiker
  • Journalisten
  • Steuerberater
  • Architekten

Eine gesetzliche Definition findet sich in § 18 Einkommensteuergesetz. Als Freiberufler werden unabhängige Dienstleistungen im Interesse der Auftraggeber durchgeführt. Freiberufler zeichnen sich zudem durch einen akademischen Abschluss oder eine besondere Bildung aus. Anders als der Gewerbetreibende muss beim Gewerbeamt kein Gewerbe angemeldet werden und auch die Zahlung der Gewerbesteuer entfällt. Der Freiberufler meldet sich beim Finanzamt an und bekommt dort eine Steuernummer zugeteilt.

Arbeitsvertrag Freiberufler

Auch wenn Freiberufler nicht als Arbeitnehmer zählen, sind sie immer wieder bei Unternehmen beschäftigt. Als Angestellte werden Freiberufler dann bezeichnet, wenn sie nur für einen einzigen Auftraggeber tätig werden, von dessen Aufträgen sie somit abhängig sind. In diesem Fall wird ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt, bei dem es sich meist um einen Werks- oder Dienstvertrag handelt. In einem solchen Arbeitsvertrag werden u.a. der Urlaubsanspruch oder auch die Regelungen bezüglich der Kündigung festgehalten. Was die Vergütung des Freiberuflers angeht, erfolgt diese entweder pauschal, nach Aufwand oder als Festpreis.

Freiberufler – Rechte und Pflichten

Neben der eigentlichen Vergütung können Freiberufler auch einen gewissen Betrag verlangen, um ihre entstandenen Kosten, beispielsweise für Werkzeuge oder Materialien, abzudecken. Diese Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss dabei durch den Freiberufler nachgewiesen werden.

Freiberufler haben zudem, genauso wie Arbeitnehmer, das Recht auf Erholung. Der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, gilt entsprechend § 2 nur für Arbeitnehmer. Auf den Freiberufler angewandt bedeutet dies, dass Freiberufler, die arbeitnehmerähnlich sind, bei einer 5-Tage-Arbeitswoche einen Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 20 Tagen haben. Dafür muss jedoch ein regelmäßiger Auftraggeber vorhanden sein, demgegenüber der Freiberufler seinen Anspruch auch geltend machen kann. Als ein regelmäßiger Auftraggeber ist derjenige anzusehen, bei dem mindestens ein Drittel des Gesamtumsatzes erwirtschaftet wird.

Den Freiberufler treffen verschiedene gesetzliche Pflichten. Sie sind selbst für ihre Altersvorsorge sowie die Krankenversicherung verantwortlich. Für einige Freiberufler ist auch die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtend, die Krankenversicherung ist generell verpflichtend anzusehen. Weiterhin muss der Freiberufler verschiedenen Registrierungspflichten nachkommen, u.a. beim Finanzamt oder berufständischen Kammern.

Vertrag freie Mitarbeit und das Problem der Scheinselbständigkeit

Freie Mitarbeit und Scheinselbständigkeit (© baranq / fotolia.com)
Freie Mitarbeit und Scheinselbständigkeit (© baranq / fotolia.com)
Ein Freiberufler arbeitet typischerweise unabhängiger als ein gewöhnlicher Angestellter, da er nicht in demselben Maße den Weisungen des Auftraggebers untersteht. Wird ein Freiberufler jedoch dadurch zu einem Angestellten, indem er größtenteils bzw. ausschließlich für einen Arbeitgeber tätig wird, ist er in besonderem Maße von diesem abhängig. Zudem besteht hier das Risiko der Scheinselbstständigkeit.

Für die Scheinselbstständigkeit kann es verschiedene Anzeichen geben. Etwa dann, wenn eine Abhängigkeit vom Auftraggeber besteht, wenn die Tätigkeit am selben Ort ausgeführt wird, wenn der Freiberufler dieselbe Vergütung erhält oder auch, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert wird.

Scheinselbstständigkeit gilt es zu vermeiden, da das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Freiberufler ansonsten wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgesehen wird. Der Auftrag wird dann rückwirkend als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Für den Auftraggeber hat das zur Konsequenz, dass er Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und auch Rentenversicherung rückwirkend abführen muss.

Ob eine Scheinselbstständigkeit anzunehmen ist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Insgesamt kann es sich hier um einen sehr komplexen Themenbereich handeln, der keinesfalls sowohl vom Freiberufler selbst wie auch vom Auftraggeber unbeachtet bleiben sollte.

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Freiberufliche Tätigkeit kündigen

Wer als Freiberufler mit einem Unternehmen zusammenarbeitet und die vereinbarten Leistungen nicht mehr vollbringen will, kann den Vertrag kündigen. Wie erwähnt, wird in der Regel ein Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen, in dem auch Details zur Kündigung enthalten sein sollten. Vielfach wird ein Dienstvertrag mit einer befristeten Laufzeit abgeschlossen. Um ordentlich kündigen zu können, muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein. Zudem kann ein unbefristetes Dienstverhältnis jederzeit ordentlich gekündigt werden. In § 620 Absatz 2 BGB heißt es hierzu: „Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.“

Soweit der Vertrag keine Kündigungsoption vorsieht, kann außerordentlich gekündigt werden, gemäß § 626 BGB, wobei jedoch ein wichtiger Grund gefordert wird.

Gesetzliche Kündigungsfrist Freiberufler

Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 621 BGB soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde. § 621 BGB stellt dabei auf die Vergütungszeiträume ab. Ist die Vergütung beispielsweise nach Monaten bemessen und die Abrechnung erfolgt einmal monatlich, kann der Freiberufler spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündigen. Bei einer Vergütung nach Tagen hingegen, kann bereits übermorgen gekündigt werden.

FAQ zum Thema Kündigungsfrist für Freiberufler

Was ist ein Freiberufler?

Ein Freiberufler ist eine Person, die auf eigene Rechnung und Verantwortung eine wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische, beratende oder ähnliche Dienstleistung erbringt. Freiberufler sind selbstständig tätig und üben eine freie Berufswahl aus.

Was ist eine Kündigungsfrist?

Eine Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Kündigungsfrist kann gesetzlich oder vertraglich festgelegt sein.

Gilt für Freiberufler eine Kündigungsfrist?

Für Freiberufler gibt es in der Regel keine Kündigungsfrist im herkömmlichen Sinne. Freiberufler arbeiten in der Regel auf Basis von Werk- oder Dienstverträgen, die eine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung ausschließen. Stattdessen kann das Vertragsverhältnis durch eine einseitige Erklärung des Auftraggebers oder des Freiberuflers beendet werden.

Wie kann das Vertragsverhältnis als Freiberufler beendet werden?

Das Vertragsverhältnis kann auf verschiedene Weise beendet werden, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde.

Hier einige Beispiele:

  • Ordentliche Kündigung: Sofern eine Kündigung im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde, kann das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist vertraglich vereinbart sein kann.
  • Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Freiberufler und dem Auftraggeber, das Vertragsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Vertragspartners.

Was passiert, wenn keine Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart wurde?

Sofern im Vertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis jederzeit beendet werden. Allerdings sollten die Parteien die Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich vereinbaren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Was sind die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses?

Die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hängen davon ab, ob die Beendigung durch den Freiberufler oder den Auftraggeber erfolgt ist und welche Regelungen im Vertrag hierzu getroffen wurden. So können beispielsweise Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt.

Gibt es Ausnahmen, bei denen Freiberufler eine Kündigungsfrist einhalten müssen?

Ja, in bestimmten Fällen müssen Freiberufler eine Kündigungsfrist einhalten. Zum Beispiel wenn der Freiberufler angestellt ist und in diesem Rahmen eine Kündigungsfrist gilt. Auch bei einer Beendigung einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder einer Partnerschaft kann eine angemessene Kündigungsfrist vereinbart werden.

Was ist bei einer Kündigung durch den Auftraggeber zu beachten?

Wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigt, sollte der Freiberufler prüfen, ob die Kündigung berechtigt ist und ob der Auftraggeber eventuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche hat. Es empfiehlt sich, in jedem Fall die Kündigung schriftlich zu bestätigen und das weitere Vorgehen zu klären.

Fachanwalt.de-Tipp: Für Freiberufler gibt es in der Regel keine Kündigungsfrist im herkömmlichen Sinne. Stattdessen kann das Vertragsverhältnis durch eine einseitige Erklärung des Auftraggebers oder des Freiberuflers beendet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Kündigungsfrist vereinbart werden kann oder muss. Bei einer Kündigung sollten beide Parteien prüfen, ob eventuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bestehen und das weitere Vorgehen schriftlich klären.

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