Was tun im Erbfall? – Tipps und Checkliste für Erben

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Juli 2024

Mit dem Tode einer Person – dem Erbfall – geht nicht nur das Vermögen als Ganzes auf die Erben über, sondern diese müssen damit auch einige organisatorische Angelegenheiten (zeitnah) erledigen. So müssen insbesondere verschiedene Behörden und Versicherungen über den Todesfall informiert werden. Noch laufende Verträge des Verstorbenen müssen mit einer Sterbeurkunde abgewickelt werden. Doch wer ist überhaupt tatsächlich Erbe? Denn die Erbenstellung kann etwa durch Testament geregelt werden; anderenfalls greifen die gesetzlichen Regelungen.

Wann tritt ein Erbfall ein?

Eintritt des Erbfalls (© schuppich -stock.adobe.com)
Eintritt des Erbfalls (© schuppich -stock.adobe.com)
Das Erbrecht ist in den §§ 1922 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt und als Institutsgarantie durch Art. 14 Absatz 1 GG [Grundgesetz] geschützt. § 1922 BGB regelt insoweit zunächst die sog. Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession). Innerhalb dieser Norm finden sich verschiedene Legaldefinitionen, also im Gesetz verankerte Definitionen.

Danach liegt ein Erbfall „mit dem Tode einer Person“ vor. Nach § 1922 Absatz 1 BGB geht zu diesem Zeitpunkt das Vermögen als Ganzes (Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen über (Erben). Die Erben erwerben dabei den Nachlass ohne weitere Handlungen, also kraft Gesetzes. Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Wie erlangt man Kenntnis vom Erbfall?

Im Normalfall werden die nahen Angehörigen von dem Arzt bzw. dem Krankenhaus über den Todesfall benachrichtigt. Sind dem Arzt bzw. dem Krankenhaus keine nahen Angehörigen bekannt, so werden die Behörden über den Todesfall informiert.

Das Nachlassgericht benachrichtigt sodann die gesetzlichen Erben von Amts wegen. Dies erfolgt in aller Regel in Form eines Schreibens.

Sollten die Erben jedoch auch dem Nachlassgericht unbekannt sein, so kann ein Erbenermittler eingesetzt werden. In den meisten Bundesländern besteht jedoch keine sog. Erbenermittlungspflicht. Eine Ausnahme hiervon bildet mittlerweile nur noch Bayern, nachdem Baden-Württemberg eine solche Pflicht abgeschafft hat. In den übrigen Bundesländern wird die Erbenermittlung also in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellt, wobei die Kosten ein wesentlicher Faktor sind. Dort wird eine Erbenermittlung deshalb allenfalls nur dann vorgenommen, wenn ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist. Dies gilt allerdings so auch in Bayern, mit dem Unterschied, dass dort die Erbenermittlung durchgeführt werden muss, sollte der Nachlass ausreichend sein.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Nachlassgericht ist dabei das Amtsgericht, das sachlich für die mit einem Erbfall zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig ist (sog. Nachlasssachen); und örtlich regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 343 FamFG).

Erbfall mit und ohne Testament

Mit dem Erbfall stellt sich vor allem auch die Frage nach dem letzten Willen des Verstorbenen. Nach deutschem Recht kann dieser Wille nur bei Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen berücksichtigt werden. Insoweit sind zunächst zwei Arten von Verfügung von Todes wegen zu unterscheiden:

Es gibt eine Reihe von Abgrenzungskriterien, anhand derer sich Testament und Erbvertrag unterscheiden lassen. So sieht der Erbvertrag etwa zwingend eine notarielle Beurkundung vor, während das Testament auch handschriftlich verfasst werden kann. Eine Gemeinsamkeit ist jedoch, dass in beiden Verfügungen von Todes wegen die folgenden Anordnungen getroffen werden können:

  • Erbeinsetzung (vgl. § 1937 BGB)
  • Vermächtnis (vgl. § 1939, §§ 2147 ff. BGB)
  • Teilungsanordnung (vgl. § 2048 Satz 1 BGB)
  • Auflage (vgl. § 1940 BGB)
  • Testamentsvollstreckung (vgl. §§ 2197 ff. BGB)

Für die sog. Erbfolge spielt die Erbeinsetzung eine zentrale Rolle. Denn bei der Erbfolge geht es um die Frage danach, wer Erbe werden soll. Mit der Erbeinsetzung bestimmt nämlich der Erblasser den Erben. Der Erbe muss deshalb auch nicht zwingend das eigene Kind sein, sondern kann sogar eine gänzlich fremde Person, ein Verein, eine gemeinnützliche Organisation oder sogar eine Kirche sein (sog. gewillkürte Erbfolge). Eine solche Erbeinsetzung hätte zur Folge, dass das eigene Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hätte, und der Pflichtteil natürlich wesentlich weniger ist als der Nachlass als Ganzes. Fehlt es jedoch an einer solchen Erbeinsetzung, oder war diese nicht wirksam, so greift die sog. gesetzliche Erbfolge, die sich nach den Regeln der §§ 1922 ff. BGB bestimmt.

Fachanwalt.de-Tipp: Erbe kann jedoch nur sein, unabhängig von gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge, wer über Erbfähigkeit verfügt. Nach § 1923 Abs. 1 BGB ist nur eine lebende natürliche Person erbfähig. So kann vor allem das Haustier nicht als Erbe eingesetzt werden. Ähnlich verhält es sich mit einem noch nicht gezeugten Kind (vgl. insoweit auch die Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB); eine nicht gezeugte Person kann allerdings nach § 2101 BGB als Nacherbe eingesetzt werden. Im Übrigen ist gemäß § 2044 Absatz 2 Satz 3 BGB auch eine rechtsfähige juristische Person, also ein Unternehmen wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, erbfähig.

Die gewillkürte Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Testierfähigkeit: Diese ist grundsätzlich bei jeder natürlichen Person gegeben, soweit sie nicht nach §§ 2229 ff. oder § 2247 Absatz 4 BGB eingeschränkt ist.
  • Persönlichkeit: Ein Testament muss persönlich errichtet werden, bei einem Erbvertrag ist ein persönliches Erscheinen vor dem Notar notwendig. Eine Stellvertretung oder Bevollmächtigung ist also nicht möglich.
  • Wahrung der vorgeschriebenen Form: Ein Testament kann etwa handschriftlich oder öffentlich errichtet werden (vgl. §§ 2231 f. BGB, aber auch §§ 2249 ff. BGB). Ein Erbvertrag bedarf indes zwingend einer notariellen Beurkundung (vgl. § 2276 BGB).

Die gewillkürte Erbfolge ist Ausdruck der Testierfreiheit und umfasst deshalb im Übrigen auch die Enterbung (vgl. § 1938 BGB), wenngleich dieser Grundsatz Einschränkungen durch das Pflichtteilsrecht zum Schutz der nächsten Angehörigen (§§ 2303 ff. BGB). Eine Enterbung betrifft den Anspruch auf den Pflichtteil also nicht.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie mit der durch Testament oder Erbvertrag festgelegten gewillkürten Erbfolge nicht mehr zufrieden sein, so können Sie die letztwillige Verfügung beseitigen. Ein Testament können Sie etwa einfach widerrufen (vgl. §§ 2253 ff. BGB), oder unter Umständen auch anfechten (vgl. §§ 2078 ff. BGB). Ein Erbvertrag kann wiederum aufgehoben werden, soweit beide Vertragsparteien noch am Leben sind (vgl. §§ 2290 ff. BGB).

Die gesetzliche Erbfolge

Liegen die Voraussetzungen einer Verfügung von Todes wegen, in der eine gewillkürte Erbfolge festgesetzt wurde, nicht vor oder ist eine Erbeinsetzung nicht geregelt beziehungsweise unwirksam, so greift die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB. Diese richtet sich maßgeblich nach

  • Ordnungen,
  • Stämmen und
  • Linien.

Es kommt hierbei also vor allem auf den Grad der Verwandtschaft an. So erben vorrangig grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel. Sind solche Abkömmlinge nicht gegeben, so erben etwa die Eltern und / oder Geschwister des Erblassers.

Eine gesonderte Regelung besteht jedoch den Ehegatten des Erblassers, denn diesem steht immer ein Erbteil zu (vgl. §§ 1931 ff. BGB). Eine entscheidende Rolle bezüglich der Erbteilhöhe des Ehegatten spielt dabei, ob zwischen den Ehepartnern bei Eheschließung eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde.

Nicht zur gesetzlichen Erbfolge gehören übrigens unverheiratete Paare, geschiedene Ehepartner sowie Verschwägerte (etwa Schwiegereltern oder angeheiratete Tanten und Onkel).

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte ein gesetzlicher Erbe nicht zu ermitteln sein beziehungsweise ist ein solcher nicht vorhanden, so wird der deutsche Staat zum gesetzlichen Erben (vgl. § 1936 BGB). Dieser hat im Lichte des Grundsatzes der Universalsukzession als letztmöglicher Erbe auch kein Ausschlagungsrecht.

Was ist zu tun? - Ablauf mit Checkliste

Ein Erbfall ist in aller Regel mit einem Trauern verbunden. Allerdings kommt auch eine ganze Reihe an organisatorischen Pflichten und Obligationen auf die Erben zu. Die folgende Checkliste soll eine Übersicht der wichtigsten Angelegenheiten bieten:

Die Checkliste für den Erbfall:

 

Was ist zu tun?

1.

Ausstellung des Totenscheins

2.

Meldung des Todesfalls

3.

Beantragung der Sterbeurkunde

4.

Abgabe der Testamente beim Nachlassgericht

5.

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

6.

Beantragung des Erbscheins

7.

Unverzügliche Benachrichtigung bestimmter Versicherungen

8.

Überprüfung von Bankvollmachten

9.

Kündigung von Mietverhältnissen

10.

Kündigung von sonstigen laufenden Verträgen, etwa

  • Versicherungen
  • Bankkonten
  •  

(Hier bitte entsprechend streichen und / oder gegebenenfalls selbst ergänzen.)

11.

Benachrichtigung des Finanzamtes

 

Ausstellung von Totenschein

Mit der Feststellung des Todesfalls ist ein Totenschein darüber auszustellen. Die Ausstellung erfolgt entweder von dem Arzt, der den Tod festgestellt hat, oder von dem Krankenhaus, für das besagter Arzt tätig ist. Der Totenschein wird für die Beantragung der Sterbeurkunde benötigt.

Meldung des Todesfalls

Der Todesfall ist spätestens am dritten Werktag nach dem Todeseintritt beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig ist hierfür das Standesamt des Bezirkes, in dem der Todesfall eingetreten ist (vgl. § 28 des Personenstandgesetzes [PStG]).

Beantragung der Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde dient als amtlicher Nachweis über den Todesfall, etwa bei Ämtern, Versicherungen etc. Mit der Sterbeurkunde können wirksam Verträge, Versicherungen oder Bankkoten gekündigt werden.

Die Sterbeurkunde wird auf Antrag von dem Standesamt ausgestellt, bei dem auch der Todesfall zu melden ist. Das Standesamt benötigt dafür jedoch folgende Unterlagen, von denen die meisten in aller Regel im Familienstammbuch vorzufinden sind:

 

Unterlagen für die Beantragung der Sterbeurkunde

1.

Totenschein

2.

Personalausweis des Verstorbenen

3.

Geburtsurkunde des Verstorbenen

4.

Heiratsurkunde
bzw. Nachweis über die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil)

5.

Sterbeurkunde des Ehepartners (soweit vorhanden und bereits verstorben)

 

Abgabe der Testamente beim Nachlassgericht

Es besteht eine Abgabepflicht, die jeden trifft, der ein Testament des Verstorbenen verwahrt oder findet. Dabei ist unabhängig, ob es sich bei dieser Person um einen möglichen Erben handelt oder nicht. Die Abgabepflicht umfasst auch sämtliche Schriftstücke, die ein Testament darstellen könnten. Insoweit ist es auch unwichtig, wie das Schriftstück betitelt wurde. Die Abgabe sollte außerdem möglich persönlich erfolgen, denn geht ein Testament auf dem Postweg verloren, dann haftet der Einsender. Das Testament ist an das Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen zu übersenden.

Ein amtlich verwahrtes Testament oder ein Erbvertrag wird demgegenüber durch das zuständige Amt bzw. durch den Notar an das zuständige Nachlassgericht übermittelt.

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Ein Nachlassverzeichnis ist eine Auflistung aller sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Erblassers. Es dient der Ermittlung des Nachlasswertes.

Es ist jedoch nicht in jedem Erbfall erforderlich, oftmals aber sinnvoll und in einigen gesetzlichen Fällen sogar zwingend notwendig. Eine gesetzliche Pflicht besteht etwa immer dann, wenn eine Berechnung des Pflichtteils aufgrund einer Enterbung i.S.v. § 1938 BGB notwendig ist. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist demgegenüber immer dann sinnvoll, wenn der Verdacht einer Verschuldung seitens des Erblassers besteht.

Unter Beachtung der formalen Anforderungen, des notwendigen Inhalts und der entsprechenden Frist kann der Erbe ein solches Bestandsverzeichnis entweder selbstständig erstellen oder (auch auf Forderung des Anspruchsberechtigten) sich eines Notars bedienen.

Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag zum Nachlassverzeichnis.

Beantragung des Erbscheins

Bei dem beim Nachlassgericht zu beantragendem Erbschein handelt es sich um ein Zeugnis über das Erbrecht eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Erben (§ 2353 BGB). Dieser ist zwingend notwendig für den Zugriff auf Bankkoten oder Lebensversicherungen sowie für Kündigungen von Miet- und anderen Verträgen.

Etwas anderes gilt jedoch im Falle eines notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags. In diesem Fall genügt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes aus, um den Nachweis zu führen.

Unverzügliche Benachrichtigung bestimmter Versicherungen

Mit dem Tod tritt der Versicherungsfall bei Unfall, Lebens- und Sterbegeldversicherung ein. Die Versicherer behalten sich dabei oftmals auch vor, die Todesursache zu überprüfen, da diese an die Auszahlungspflicht gekoppelt ist. Deshalb sollten diese Versicherer, je nach Versicherungsbedingungen, binnen drei Tagen nach dem Todesfall schriftlich oder telefonisch informiert werden. Als Nachweis wird meist die Sterbeurkunde und die jeweilige Versicherungspolice im Original verlangt.

Im Falle eines Rechtenverhältnisses oder einer Selbstständigkeit seitens des Verstorbenen, so sind die Angehörigen außerdem für eine unverzügliche Benachrichtigung der Krankenkasse und Rentenversicherung zuständig. Befand sich der Verstorbene demgegenüber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, so trifft dem Arbeitgeber diese Informationspflicht.

Überprüfung von Bankvollmachten

Mit dem Erbfall ist es stets ratsam, schnellstmöglich zu überprüfen, ob der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht über ein Bankkonto erteilt hat. Denn trotz Todesfalls des Erblassers kann dieser Dritte bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auch weiterhin Geld vom Konto abheben. Der Bevollmächtigte darf das Geld jedoch grundsätzlich nicht für sich verwenden, da es zum Nachlass gehört. Dennoch sollten die Erben die Vollmacht gegenüber Dritten im Erbfall unverzüglich widerrufen, um die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu minimieren. Der Widerruf hat – mit Kopie des Erbscheins bzw. des Eröffnungsprotokolls – gegenüber dem Bevollmächtigten und der Bank zu erfolgen, und ist im Falle einer Erbengemeinschaft von sämtlichen Miterben zu erklären.

Kündigung von Mietverhältnissen

Sollte der Verstorbene zur Miete gewohnt haben, so werden grundsätzlich die Erben automatisch zum neuen Mieter. Sie dürfen die Wohnung also im Rahmen des Mietvertrages weiterhin nutzen, sind dafür freilich aber auch zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet. Sollte dies nicht im Sinne der Erben oder des Vermieters sein, so können beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen. Diese Kündigung muss jedoch binnen eines Monats ab Kenntnis des Todes ausgesprochen werden. Die Kündigung wird jedoch erst mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

Beispiel: Die Kündigung erfolgte am 05.04.2021, dann ist das Mietverhältnis erst am 30.06.2021 beendet.

Etwas anderes gilt jedoch im Falle eines gemeinsamen Haushalts von Eheleuten. Hier bleibt freilich der überlebende Ehegatte Alleinmieter. Sollte der Mietvertrag jedoch nur zwischen dem Verstorbenen und dem Vermieter geschlossen worden sein, so tritt allein der überlebende Ehepartner in das Mietverhältnis ein, nicht sämtliche Erben. Diese Folge greift auch, wenn die gemeinsamen Kinder die Wohnung bewohnen. In diesen Fällen steht dem Vermieter zur Absicherung des überlebenden Ehegatten bzw. der gemeinsamen Kinder kein Sonderkündigungsrecht zu.

Kündigung von sonstigen laufenden Verträgen

Neben dem Mietvertrag sind auch sämtliche weiteren, noch laufende Verträge zu kündigen, wie Hausrats-, Kfz- und Haftpflichtversicherungen, nach Abwicklung die bestehenden Bankkonten, Telefon- und Mobilfunkverträge, abgeschlossene Abonnements etc. Als Nachweis ist auch hier zumeist die Sterbeurkunde erforderlich.

Benachrichtigung des Finanzamtes

Ein Erbe wird regelmäßig eine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Deshalb ist der Erbe dazu verpflichtet, dem Finanzamt binnen drei Monaten über das Erbe zu informieren. Die Erbschaftssteuer wird übrigens vom Tag des Erbfalls an berechnet und hängt von Vermögenshöhe und Verwandtschaftsgrad ab, jeweils unter Berücksichtigung eines Freibetrages.

Erbengemeinschaft

Rechte und Pflichten der Erben (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Rechte und Pflichten der Erben (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn der Nachlass als Ganzes auf mehrere Erben übergeht, unabhängig davon, ob die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge greift. Die sich aus der Erbengemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten sind in den §§ 2032 ff. BGB geregelt.

So kann beispielsweise ein Erbe über seinen Anteil am Nachlass durch notariell beurkundeten Vertrag frei verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (etwa einer Immobilie, wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung; vgl. § 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben in diesem Fall für eine Frist von zwei Monaten nach § 2034 BGB und auch nach § 2035 BGB ein seinerseits vererbliches Vorkaufsrecht. Die Haftung des Erbteilkäufers bestimmt sich insoweit nach § 2036 BGB.

Die Verwaltung des Nachlasses (vgl. insoweit § 2038 BGB) steht den Erben gemeinschaftlich zu, zumindest soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist darüber hinaus verpflichtend. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmrecht nach der Größe des jeweiligen Erbteils bestimmt. Eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung liegt vor, wenn sie der Beschaffenheit des Gegenstandes und den Interessen der Miterben nach billigem Ermessen entspricht, wobei wegen der Verweisung auf die Regelung für die Bruchteilsgemeinschaft als Gegenstand der gesamte Nachlass anzusehen ist.

Die Auseinandersetzung (Liquidation) der Erbengemeinschaft umfasst die Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie die anschließende Teilung des Nachlasses. Sie ist in den §§ 2042 ff. BGB geregelt.

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung i.S.d. §§ 2042 ff. BGB meint also die Beendigung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Reinnachlasses der einzelnen Miterben. Der Reinnachlass ist hierbei der nach der Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten (wie Beerdigungskosten) noch bestehende Nachlass. Die Miterben haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine solche Erbauseinandersetzung, weshalb sie diese auch gerichtlich geltend machen können. Eine gerichtliche Geltendmachung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Allerdings haben die Miterben keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände.

Zur Erbauseinandersetzung wird oftmals zwischen sämtlichen Miterben ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Ein solcher ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden, es empfiehlt sich jedoch regelmäßig, bereits aus Beweisgründen, eine schriftliche Vereinbarung. Die Formfreiheit gilt jedoch nicht bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen, da sie ihrerseits stets einer notariellen Beurkundung bedürfen.

Inhaltlich sind die Miterben grundsätzlich frei. Notwendig ist allein, dass sämtliche Miterben ihre Zustimmung geben. Dies bedeutet, dass sie sich sogar einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen können, sollte dieser etwa eine andere Aufteilung des Nachlasses vorgesehen haben.

Sinn und Zweck der Erbauseinandersetzung ist grundsätzlich die vollständige Teilung des Nachlasses. Dennoch ist auch eine Teilerbauseinandersetzung möglich, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Erbauseinandersetzungsvertrag.

Verzicht auf Erbe im Erbfall

Ein Erbe muss den Nachlass aber nicht annehmen, er kann auf ihn „verzichten“ (sog. Ausschlagung). Die Ausschlagung ist in den §§ 1942 ff. BGB geregelt. Sie ist binnen sechs Wochen in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben (§ 1944 Absatz 1, § 1945 BGB). Innerhalb dieser Sechs-Wochen-Frist bzw. bis zur Ausschlagungserklärung besteht ein sog. Schwebezustand, denn die Erbschaft geht trotz des Ausschlagungsrechts zunächst auf den (eventuell die Erbschaft ausschlagenden) Erben über (§ 1942 Absatz 1 BGB).

Eine Ausschlagung ist vor allem immer dann sinnvoll, wenn Schulden zu erben sind. Dabei ist zunächst jedoch zwischen Erbfallschulden und Erblasserschulden zu unterscheiden:

  • sind beispielsweise Beerdigungskosten und Erbschaftssteuern. Sie lassen sich nämlich nicht vermeiden, denn sie fallen bei jedem Erbfall an. Sie werden in aller Regel vom Nachlass beglichen. Die Erben müssen hier nur mit ihrem Privatvermögen für diese Schulden aufkommen, sollte der Nachlass nicht hoch genug sein.
  • sind indes solche Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Zu nennen sind vor allem Kreditschulden oder aus Bürgschaften, Steuerschulden, Schulden wegen Schadensersatzansprüchen oder Schulden aus Verpflichtungen aus Kauf- oder Mietverträgen. Diese Schulden gehören zum Nachlass und können mit der Ausschlagung vermieden werden.

Eine Ausschlagung kann aber auch aus anderen Gründen sinnvoll sein, etwa bei stark sanierungsbedürftigen und damit kostspieligen Immobilien, im Falle einer Privatinsolvenz oder Verschuldung des Erben oder zugunsten eines Dritten, etwa wenn der eigene Erbteil an die Geschwister gehen soll.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Ausschlagung stets auf den gesamten Nachlass bezieht. Eine „Teilausschlagung“, etwa hinsichtlich etwaiger Pflichten und Verbindlichkeiten ist also nicht möglich. Dies wäre mit dem Grundsatz der Universalsukzession nicht vereinbar.

Im Übrigen verliert der Erbe durch die Annahme der Erbschaft sein Ausschlagungsrecht (§ 1943 BGB).

Lesen Sie dazu auch unseren ausführlichen Beitrag zur Ausschlagung des Erbes.

Vorsicht: Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt auch einen Erbverzicht. Dabei handelt es sich um einen persönlich abgeschlossenen Vertrag zwischen Erblasser und verzichtender Person, welcher zusätzlich notariell beurkundet werden muss (vgl. §§ 2346 ff. BGB).

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht greift nur im Falle einer Enterbung i.S.d. § 1938 BGB. Es ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Es entsteht mit dem Erbfall. Es steht nur dem Ehegatten des Erblassers sowie seinen nächsten Angehörigen zu, also vor allem seinen Abkömmlingen und grundsätzlich auch seinen Eltern (§ 2303 BGB). Es handelt sich hierbei um einen verfassungsrechtlich geschützten (vgl. BVerfGE 112, 332) schuldrechtlichen Anspruch, der sich allerdings nur auf Geld richtet. Das Pflichtteilsrecht begründet demnach keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Die Höhe des Pflichtteils beträgt jedenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB). Im Übrigen ist das Pflichtteilsrecht vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB).

Das Pflichtteilrecht der Eltern des Erblassers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein näherer Abkömmling den Pflichtteil fordert (§ 2309 BGB). Nach § 2303 BGB kann außerdem nur derjenige seinen Pflichtteil fordern, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde; kein Ausschluss liegt auf jeden Fall dann vor, wenn der Erbe das ihm Zugewendete ausschlägt.

Das Pflichtteilsrecht ist außerdem ausgeschlossen bei Pflichtteilunwürdigkeit (vgl. § 2345 Absatz 2 BGB). Eine solche liegt vor allem vor, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, oder wenn er den Erblasser in irgendeiner Form bezüglich der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen widerrechtlich beeinflusst hat. Daneben besteht die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils (vgl. § 2333 BGB), die etwa immer dann möglich ist, etwa wenn der Abkömmling seine dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat (§ 2333 BGB). Die Entziehung des Pflichtteils ist insoweit jedoch nur möglich, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht verziehen hat (§ 2337 BGB). Anders als die Pflichtteilunwürdigkeit erfolgt die Entziehung außerdem nur durch letztwillige Verfügung, in welcher der konkrete Grund der Entziehung genannt sein muss (§ 2336 BGB).

Lesen Sie dazu auch unsere weiteren Beiträge zum Thema zum Pflichtteil.

Kosten im Erbfall – Übersicht

Ein Erbfall ist stets mit verschiedenen Kosten verbunden. Zu nennen sind dabei insbesondere

  • Bestattungskosten (Beerdigungskosten inklusive Grabsteinkosten sowie Kosten etwa für den Leichenschmaus oder für Zeitungsanzeigen);
  • Kosten für die Nachlassregelung, wie die Beantragung der Sterbeurkunde oder des Erbscheins;
  • Gerichtskosten sowie eventuell Anwalts-, Notars- und Sachverständigenkosten für die für gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung, wie die Eröffnung des Testaments oder die Erstellung des Nachlassverzeichnisses;
  • eventuell Testamentsvollstreckerkosten, sollten sich die Erben beispielsweise für die Erbauseinandersetzung eines Testamentsvollstreckers bedienen;
  • eventuell Steuerberaterkosten, sollten sich die Erben für die Erbschaftssteuererklärung eines Steuerberaters bedienen;
  • Erbschaftssteuern.

Diese sog. Erbfallkosten sind von den Erben zu zahlen. Allerdings werden sie regelmäßig aus dem Nachlass getilgt. Dadurch geht zwar ein Teil des Erbes grundsätzlich verloren, dafür fallen beim Erben bzw. der Erbengemeinschaft selbst nur dann Kosten an, wenn der Nachlass für diese Erbfallkosten nicht ausreichend ist. Sollte der Erbe stattdessen sein Erbe ausschlagen, so fallen ihm gar keine Kosten an.

Im Übrigen können Erbfallkosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Erbschaftssteuergesetz sieht nämlich eine Erbfallkostenpauschale i.H.v. aktuell 10.300 Euro pro Todesfall vor [Stand: Mai 2021]. Sie kann im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Die Erbfallkosten müssen jedoch nur dann durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie den Pauschalbetrag übersteigen.

Die Erbschaftssteuererklärung ist binnen drei Monaten dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Dies geht auch durch formloses Schreiben. Unter Beachtung der Erbfallkostenpauschale errechnet das Finanzamt sodann die Erbschaftssteuer. Diese wird vom Tag des Erbfalls an berechnet und hängt von Vermögenshöhe und Verwandtschaftsgrad ab, jeweils unter Berücksichtigung eines Freibetrages:

  • Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse:
    • Steuerklasse I (7 %) für Ehepartner, Kinder und Eltern
    • Steuerklasse II (15 %) für Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern
    • Steuerklasse III (30 %) für Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde etc.
  • Steuerliche Freibeträge: (auszugsweise)
    • 500.000 Euro für Ehepartner
    • 400.000 Euro für Kinder (inklusive Stief- und Adoptivkinder)
    • 200.000 Euro für Enkelkinder
    • 20.000 Euro für Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern sowie für Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde etc.
Fachanwalt.de-Tipp: Diese Steuerklassen und steuerlichen Freibeträge gelten im Übrigen auch die Schenkung entsprechend. Mit einer solchen Schenkung zu Lebzeiten lässt sich also die Erbschaftssteuer legal verringern, zumindest soweit die Schenkung selbst innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegt.

Wie kann ein Rechtsanwalt im Erbfall helfen?

Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei der Wahrnehmung der mit dem Erbfall anfallenden administrativen Aufgaben und Pflichten unterstützen. Er kann für Sie beispielsweise das Nachlassverzeichnis erstellen, ein etwaiges Testament auf seine Wirksamkeit hin prüfen oder Sie hinsichtlich der anfallenden Erbschaftssteuern beraten. Er kann auch als Vermittler dienen, sollte es zu Erbschaftsstreitigkeiten kommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Erbrecht bringt besonders viel Expertise für sämtliche erbrechtliche Fragestellungen mit. Dieser ist dennoch nicht zwingend teurer als ein Rechtsanwalt, denn für beide gilt grundsätzlich die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beiden steht es auch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Informieren Sie sich also vor dem Erstberatungsgespräch über die Anwaltsgebühren.

FAQ zum Erbfall

Was passiert im Moment des Erbfalls und welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?

Im Moment des Erbfalls tritt der sogenannte Erbanfall ein, welcher in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Demnach geht das Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Erbfolge geregelt sein kann, beispielsweise durch Testament oder gesetzliche Erbfolge.

  • Testament: Der Erblasser kann in einem Testament seine Erben und deren Erbanteile festlegen. Dieses muss den Formvorschriften des § 2231 BGB entsprechen, um gültig zu sein.
  • Gesetzliche Erbfolge: Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Hierbei werden die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei die Verwandten erster Ordnung (Kinder) den Vorrang haben.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Erbe sowohl die Rechte als auch die Pflichten des Erblassers übernimmt, wie zum Beispiel Schulden (§ 1967 BGB).

Wie erfolgt die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft und welche Fristen sind zu beachten?

Die Erben haben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Hierfür gelten bestimmte Fristen und Vorgehensweisen:

  1. Annahme der Erbschaft: Die Erbschaft gilt gemäß § 1942 BGB als angenommen, wenn der Erbe sie nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von dem Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt.
  2. Ausschlagung der Erbschaft: Eine Ausschlagung muss innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.

Ein Beispiel für die Ausschlagung der Erbschaft wäre, wenn ein Erbe eine überschuldete Immobilie erben würde und die Schulden den Wert des restlichen Nachlasses übersteigen.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Erbe im Rahmen der Nachlassverwaltung?

Ein Erbe hat verschiedene Aufgaben und Pflichten im Rahmen der Nachlassverwaltung:

  • Nachlass inventar: Erstellung eines Nachlassinventars gemäß § 2000 BGB, um eine Übersicht über die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zu erhalten. Dies ist insbesondere wichtig, wenn mehrere Erben vorhanden sind oder es zu Streitigkeiten kommen könnte.
  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers (§ 1967 BGB). Er kann jedoch die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er die sogenannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhebt oder die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB beantragt.
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Bei mehreren Erben muss der Nachlass gemäß den Erbquoten aufgeteilt werden. Dies kann durch eine Teilungsversteigerung oder durch eine Auseinandersetzungsklage erfolgen.
  • Testamentsvollstreckung: Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet (§ 2197 BGB), muss der Erbe mit dem Testamentsvollstrecker zusammenarbeiten und dessen Weisungen befolgen.

Wie wird die Erbschaftsteuer geregelt und welche Freibeträge gelten?

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuerhöhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und dem Wert des Nachlasses. Es gelten folgende Freibeträge (§ 16 ErbStG):

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Weitere Erben: 20.000 Euro

Übersteigt der Wert des Nachlasses den jeweiligen Freibetrag, wird die Erbschaftsteuer nach den Steuerklassen I, II oder III (§§ 15, 19 ErbStG) berechnet. Die Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden (§ 30 ErbStG).

Welche Rolle spielt das Nachlassgericht und welche Verfahren können dort beantragt werden?

Das Nachlassgericht ist ein Teil des Amtsgerichts und zuständig für verschiedene Verfahren im Zusammenhang mit dem Erbfall. Dazu gehören:

  • Erbscheinsverfahren: Beantragung eines Erbscheins, der die Erbenstellung nachweist (§§ 2353 ff. BGB).
  • Testamentsverfahren: Eröffnung und Aufbewahrung von Testamenten (§§ 2258 ff. BGB).
  • Nachlassverwaltung: Auf Antrag des Erben oder Gläubigers kann das Gericht die Nachlassverwaltung anordnen, um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB).
  • Nachlassinsolvenz: Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zur geordneten Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses (§§ 1980 ff. BGB).
  • Ausschlagung der Erbschaft: Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (§§ 1942 ff. BGB).

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