In Deutschland besitzen Rechtsanwälte seit dem Jahr 2007 die Möglichkeit Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu werden. Diese Gelegenheit haben bisher auch, laut einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer vom Jahr 2011, 891 Rechtsanwälte genutzt. Sie führen den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Von den 891 Anwälten sind es insgesamt 106 Frauen.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist ein sehr großes Rechtsgebiet, das aus mehreren Gesetzen besteht. So gehören unter anderem das HGB, das GmbHG und das AktG zum Rechtsgebiet. In erster Linie regelt das Handels- und Gesellschaftrecht, die rechtlichen Beziehungen zwischen Geschäfts- und Kaufleuten. Dazu gehören zudem Vorschriften über die Haftung der einzelnen Personen untereinander. Auch die Gründung von Gesellschaftschaften, sowie der Übergang dieser Gesellschaften auf andere Personen, sind ein wesentlicher Bestandteil des Gebietes.
Der Fachanwaltstitel für Handels- und Gesellschaftsrecht wird mit dem Nachweis von theoretischen- und praktischen Kenntnissen verliehen. Ein Rechtsanwalt muss erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang teilnehmen. In dem Lehrgang soll vor allem das materielle Handels- und Gesellschaftsrecht vertieft werden. In diesem Zusammenhang werden die Grundzüge des Arbeitsrechts, des Kartellrechts und des Handwerks- und Gewerberechts den Teilnehmern nahe gebracht. Daneben wird in gebotener Kürze, die Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessführungsrecht im Handels- und Gesellschaftsrecht behandelt.
Neben der erfolgreichen Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang sind vom Rechtsanwalt weitere praktische Leistungen zu erbringen. Aufgrund des § 4 p) der Fachanwaltsordnung muss der Rechtsanwalt mindestens 80 Rechtsfällen in dem Rechtsgebiet bearbeitet haben. Von den 80 Rechtsfällen müssen 20 Fälle gewesen sein, die ein rechtsförmliches Verfahren dargestellt haben. Des Weiteren müssen sich 20 Fälle mit der Gründung und Umwandlung von Gesellschaften beschäftigt haben. Können diese praktischen Leistungen vom Anwalt nachgewiesen werden, dann wird ihm der Fachanwaltstitel Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen.
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Jetzt Profil anlegenDer für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von...
weiter lesenFür die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung...
weiter lesenMan muss nicht Hape Kerkeling heißen und sich auf den Jakobsweg begeben um sagen zu können: Ich bin dann mal weg. Auch GmbH-Geschäftsführer und GmbH-Geschäftsführerinnen, die nicht auf Pilgerreise gehen, sondern sich um ihre Sprösslinge oder pflegebedürftige Eltern kümmern wollen, können sich eine Auszeit nehmen. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst – griffiger „FüPoG II“ – ist am 12.08.2021 in Kraft getreten. Es gibt GmbH-Geschäftsführern und vor allem Geschäftsführerinnen das Recht auf eine Auszeit. Für bis zu 12 Monate können sie eine...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
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