In Deutschland besitzen Rechtsanwälte seit dem Jahr 2007 die Möglichkeit Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu werden. Diese Gelegenheit haben bisher auch, laut einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer vom Jahr 2011, 891 Rechtsanwälte genutzt. Sie führen den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Von den 891 Anwälten sind es insgesamt 106 Frauen.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist ein sehr großes Rechtsgebiet, das aus mehreren Gesetzen besteht. So gehören unter anderem das HGB, das GmbHG und das AktG zum Rechtsgebiet. In erster Linie regelt das Handels- und Gesellschaftrecht, die rechtlichen Beziehungen zwischen Geschäfts- und Kaufleuten. Dazu gehören zudem Vorschriften über die Haftung der einzelnen Personen untereinander. Auch die Gründung von Gesellschaftschaften, sowie der Übergang dieser Gesellschaften auf andere Personen, sind ein wesentlicher Bestandteil des Gebietes.
Der Fachanwaltstitel für Handels- und Gesellschaftsrecht wird mit dem Nachweis von theoretischen- und praktischen Kenntnissen verliehen. Ein Rechtsanwalt muss erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang teilnehmen. In dem Lehrgang soll vor allem das materielle Handels- und Gesellschaftsrecht vertieft werden. In diesem Zusammenhang werden die Grundzüge des Arbeitsrechts, des Kartellrechts und des Handwerks- und Gewerberechts den Teilnehmern nahe gebracht. Daneben wird in gebotener Kürze, die Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessführungsrecht im Handels- und Gesellschaftsrecht behandelt.
Neben der erfolgreichen Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang sind vom Rechtsanwalt weitere praktische Leistungen zu erbringen. Aufgrund des § 4 p) der Fachanwaltsordnung muss der Rechtsanwalt mindestens 80 Rechtsfällen in dem Rechtsgebiet bearbeitet haben. Von den 80 Rechtsfällen müssen 20 Fälle gewesen sein, die ein rechtsförmliches Verfahren dargestellt haben. Des Weiteren müssen sich 20 Fälle mit der Gründung und Umwandlung von Gesellschaften beschäftigt haben. Können diese praktischen Leistungen vom Anwalt nachgewiesen werden, dann wird ihm der Fachanwaltstitel Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen.
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Streit zwischen Gesellschaftern ist die Ehescheidung des Gesellschaftsrechts. So wird es in Juristenkreisen kolportiert. Lassen sich die Interessen der Gesellschafter nicht mehr in Einklang bringen, ist die Trennung unausweichlich. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, die Weichen richtig zu stellen. Sind die rechtlichen Mechanismen der weit verbreiteten Rechtsform der GmbH den Gesellschaftern oft hinlänglich bekannt, trifft das bei Personengesellschaften meist nicht zu. Bei Gesellschafterstreitigkeiten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – sind immer wieder fatale Fehler zu beobachten. I. Die Instrumente für den Exit aus der GbR Das Gesellschaftsrecht der GbR ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - MoPeG - zum 1. Januar 2024...
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GmbH Geschäftsführer können schnell den Eindruck gewinnen, dass ihr privates Vermögen nicht gefährdet ist. Schließlich dienen juristische Personen wie eine GmbH ja dazu, dass die Haftung des Geschäftsführers auf das Grundkapital beziehungsweise Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft begrenzt wird. Doch stimmt das so wirklich? Hierbei handelt es sich um einen Irrtum, dem mancher Geschäftsführer einer GmbH erliegt. Umso böser ist dann das Erwachen, wenn sie persönlich zur Haftung herangezogen werden. Zwar brauchen Sie normalerweise nicht als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen einzustehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nachfolgend werden die wichtigsten Haftungsfallen vorgestellt. Haftung des Geschäftsführers...
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Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...
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