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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Strafrecht

Sören Grigutsch

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB
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Rechtsanwalt Sören Grigutsch - Ihr Fachanwalt für Strafrecht

Als Mitglied unseres Strafverteidiger-Teams widmet sich Sören Grigutsch vorwiegend der Bearbeitung von Fällen im Drogenstrafrecht, Sexualstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht.

Mit einer starken Neigung zum Strafrecht hat er von Anfang an seine juristische Laufbahn in diesem Bereich konzentriert, einschließlich Jugendstrafrecht und Strafprozessrecht. Nach seinem ersten juristischen Staatsexamen arbeitete der in Brandenburg geborene Jurist mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina. Danach zog er nach Berlin, wo er sein Referendariat am Kammergericht absolvierte und mit dem zweiten juristischen Staatsexamen erfolgreich abschloss.

In Fällen, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, stehen Mandanten häufig nicht nur vor schwerwiegenden Anschuldigungen, sondern sie berichten oft auch von einem Gefühl der Hilflosigkeit angesichts der Macht des Staates. Polizei und Staatsanwaltschaft gehen dabei in der Regel hart vor. Viele Mandanten fühlen sich in solchen Situationen ausgeliefert. In solchen Fällen stellt sich Rechtsanwalt Grigutsch konsequent an die Seite seiner Mandanten, im Notfall sogar vor sie, um die Wahrung ihrer Rechte gegenüber staatlichen Behörden und deren Maßnahmen zu gewährleisten.

Aufgrund seiner umfassenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiet ist er seit 2012 berechtigt, den Titel des Fachanwalts für Strafrecht zu tragen.

Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war Herr Grigutsch mehrere Jahre als Syndikusrechtsanwalt für eine große Unternehmensgruppe im Automobilsektor tätig. Durch diese Arbeit sammelte er wertvolle Erfahrungen in verschiedenen Rechtsbereichen, die unweigerlich mit der Führung eines solchen Unternehmens verbunden sind. Zudem förderte dies seine unternehmerische Denkweise und erweiterte seinen Blick über die rein strafrechtlichen Aspekte hinaus.

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB

Spezialisierungen

  • Strafrecht
  • bundesweite Vertretung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
  • Beratung und Vertretung bei erfolgten Hausdurchsuchungen oder Inhaftierung (Untersuchungshaft)
  • bundesweite Übernahme der Verteidigung in Strafprozessen
  • Verteidigung gegen Vorwürfe von Cyberkriminalität wie dem Ausspähen von Daten, Computersabotage, Computerbetrug
  • Verteidigung im Sexualstrafrecht: Besitz von Kinderpornografie, Sexueller Nötigung, Kindesmissbrauch
  • Opfervertretung / Nebenklagevertretung bundesweit: Schadensersatzansprüche im Strafprozess, Angehörigenvertretung bei Tötungsdelikten

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • Anklageschrift
  • Berufsverbot
  • Bestechung
  • Betäubungsmittelrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Betrug
  • Bewährung
  • BTMG
  • Bußgeld
  • Bußgeldverfahren
  • Computerstrafrecht
  • Diebstahl
  • Drogen
  • Durchsuchung
  • Ermittlungsverfahren
  • Festnahme
  • Haftbefehl
  • Hausdurchsuchung
  • Internetstarfrecht
  • Jugendarrest
  • Jugendstrafe
  • Jugendstrafrecht
  • Jugendstrafverfahren
  • Körperverletzung
  • Korruption
  • Ladendiebstahl
  • Mord
  • Nebenklage
  • Opferanwalt
  • Opferhilfe
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Pflichtverteidiger
  • Revision
  • Revisionsrecht
  • Stalking
  • Steuerstrafrecht (im StrafR)
  • Strafprozessrecht
  • Strafrecht
  • Straftat
  • Strafverteidiger
  • Strafverteidigung
  • Strafvollstreckungsrecht
  • Strafvollzugsrecht
  • Totschlag
  • U-Haft
  • Umweltstrafrecht
  • Unfall
  • Unterschlagung
  • Untersuchungshaft
  • Vergewaltigung
  • Verhaftung
  • Verkehrsstrafrecht
  • Wirtschaftskriminalität
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Zeugnisverweigerungsrecht
  • Zwangsprostitution
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Meine Fachanwaltschaften

  • Strafrecht

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Kanzlei Impressum

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Angaben i.S.d. Telemediengesetzes (TMG) und Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV):

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen: PR 1039 B

Vertretungsberechtigte Partner:
Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., Rechtsanwalt David Herz, Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Standorte Berlin
Bahnhofstr. 17, 12555 Berlin
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Kurfürstendamm 11, 10719 Berlin
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Berufsbezeichnung und zuständige Kammer:
Rechtsanwalt Norman Buse, Rechtsanwalt David Herz und Rechtsanwalt Benjamin Grunst sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin.

Aufsichtsbehörden:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Rechtsanwaltskammer München
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Bundesrechtsanwaltskammer

Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG):
Ust-IdNr.: DE303876601

Berufshaftpflichtversicherung:
R+V Versicherung AG

Die für deutsche Rechtsanwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsberufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
Berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

Verantwortlichkeit gem. § 18 Abs. 1 MStV: Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., Rechtsanwalt David Herz, Rechtsanwalt Benjamin Grunst

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Stand: 23.05.2023

Rechtstipps von Sören Grigutsch auf fachanwalt.de

Sexualstrafvorwurf: Wenn das Verfahren die gesamte Existenz bedroht
SternSternSternSternStern (3 Bewertungen) 02.05.2026 Sören Grigutsch
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Ein Sexualstrafvorwurf trifft selten nur das Strafverfahren. Er trifft den Beruf. Die Familie. Den Ruf. Das soziale Netz. Manchmal die Wohnsituation. Und in schweren Fällen auch die psychische Gesundheit. Wer als Fachanwalt für Strafrecht einen Mandanten verteidigt, der eines Sexualdelikts beschuldigt wird, verteidigt oft nicht nur gegen einen Tatvorwurf – sondern gegen den drohenden Zusammenbruch einer gesamten Lebensrealität. Die Unschuldsvermutung gilt – aber die Gesellschaft urteilt schneller. Rechtlich gilt die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil. Faktisch urteilt das Umfeld eines Beschuldigten oft innerhalb von Stunden. Arbeitgeber, Nachbarn, Bekannte, manchmal sogar Familienangehörige reagieren auf einen Sexualstrafvorwurf mit Rückzug, Kündigung oder ...

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Einstellungsantrag im Sexualstrafrecht – So kann das Verfahren frühzeitig beendet werden
SternSternSternSternStern (3 Bewertungen) 02.05.2026 Sören Grigutsch
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Eine Anklage ist kein unausweichliches Schicksal. Wer nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Sexualstraftat frühzeitig und konsequent verteidigt wird, hat in vielen Fällen die Möglichkeit, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beenden – ohne Hauptverhandlung, ohne öffentliche Verhandlung, ohne Urteil. Das Instrument dafür ist der Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft. Was die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einzustellen. Gemäß § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Hinreichender Tatverdacht bedeutet: Eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung muss überwiegend wahrscheinlich sein. Ist das nicht der Fall, muss ...

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Sexuelle Nötigung, § 177 StGB – Warum nicht jeder Vorwurf auch strafbar ist
SternSternSternSternStern (2 Bewertungen) 02.05.2026 Sören Grigutsch
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Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gilt in Deutschland das Prinzip „Nein heißt Nein". § 177 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Die Reform war gesellschaftlich gewollt und rechtspolitisch bedeutsam. Sie hat aber auch dazu geführt, dass der Tatbestand erheblich ausgeweitet wurde – und damit auch die Gefahr, dass Sachverhalte strafrechtlich verfolgt werden, bei denen eine Verurteilung nach sorgfältiger Prüfung nicht gerechtfertigt ist. Was § 177 StGB tatsächlich verlangt. Eine Strafbarkeit nach § 177 StGB setzt nicht nur voraus, dass eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer anderen Person vorgenommen wurde. Sie setzt auch voraus, dass der Täter ...

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