Zu den mittlerweile 20 Fachanwaltschaften gehört seit 2007 auch die Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwälte haben seitdem die Chance einen Fachanwaltstitel zu bekommen. Allerdings haben bisher erst 154 Anwälte diese Möglichkeit genutzt. Da allerdings im Laufe der Zeit immer neue Rechtsprobleme im Bereich des Urheber- und Medienrechts auftreten werden, ist zu erwarten, dass die Anzahl der Fachanwälte in dem Gebiet stark zunehmen wird.
In erster Linie dient das Rechtsgebiet dazu, geistiges Eigentum vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen. Das Urheber- und Medienrecht enthält dementsprechend Vorschriften, die dazu führen, dass der Eigentümer des geistigen Eigentums frei über sein Eigentum disponieren kann. Insbesondere gehört zu den Dispositionsvorschriften des Rechtsgebietes das wichtige Nutzungsrecht.
Wie für alle anderen Fachanwaltstitel ist auch im Urheber- und Medienrecht erforderlich, dass der Rechtsanwalt erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang teilgenommen hat. Des Kurs hat zum Ziel, dass die Teilnehmer das nötige Fachwissen in den Bereichen des Urheber- und Medienrechts, des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, des Leistungsschutzrechts, des Urhebervertragsrechts bekommen. Zusätzlich vermittelt der Fachanwaltslehrgang das Verlagsrecht und Rundfunkrecht. Innerhalb des Rundfunkrechts spielt das Recht der öffentlichen Wort- und Berichtserstattung eine wesentliche Rolle.
Nach Abschluss des Fachanwaltslehrganges für Urheber- und Medienrecht sind vom Rechtsanwalt noch weitere Leistungen zu erbringen. So hat der Rechtsanwalt nachzuweisen, dass nach § 5 q) der Fachanwaltsordnung 80 Rechtsfälle aus sämtlichen Bereichen des Rechtsgebietes Urheber- und Medienrecht bearbeitet wurden. Doch die 80 Fälle sind nicht ausreichend. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass von diesen 80 Fällen mindestens 20 gerichtliche Verfahren dabei gewesen sind. So kann es unter Umständen vorkommen, dass die praktischen Nachweise fehlen oder nicht vollständig sind, sodass der Rechtsanwalt nicht den Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht verliehen bekommt.
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weiter lesenMünster (jur). Eine Polizeibehörde muss vor der Veröffentlichung von Twitter-Fotos wartender Fußballfans an der Einlasskontrolle eines Stadions schon genau hinsehen. Denn werden die Rechte Dritter an ihrem Bild mit der Veröffentlichung beeinträchtigt, müssen die mitgeteilten Tatsachen richtig und der damit verfolgte Zweck angemessen sein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Montag, 28. November 2022 (Az.: 5 A 2808/19). Damit bekam ein Fußball-Fan des 1. FC Magdeburg recht. Im Februar 2017 hatte der in der 3. Fußball-Bundesliga spielende Club gegen den MSV Duisburg gespielt. Das im Wedau-Station in Duisburg stattfindende Match war von der Polizei als Risikospiel eingestuft worden. Als ein Anführer („Capo“) der Magdeburger Fans vor der Einlasskontrolle...
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