Zu den mittlerweile 20 Fachanwaltschaften gehört seit 2007 auch die Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwälte haben seitdem die Chance einen Fachanwaltstitel zu bekommen. Allerdings haben bisher erst 154 Anwälte diese Möglichkeit genutzt. Da allerdings im Laufe der Zeit immer neue Rechtsprobleme im Bereich des Urheber- und Medienrechts auftreten werden, ist zu erwarten, dass die Anzahl der Fachanwälte in dem Gebiet stark zunehmen wird.
In erster Linie dient das Rechtsgebiet dazu, geistiges Eigentum vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen. Das Urheber- und Medienrecht enthält dementsprechend Vorschriften, die dazu führen, dass der Eigentümer des geistigen Eigentums frei über sein Eigentum disponieren kann. Insbesondere gehört zu den Dispositionsvorschriften des Rechtsgebietes das wichtige Nutzungsrecht.
Wie für alle anderen Fachanwaltstitel ist auch im Urheber- und Medienrecht erforderlich, dass der Rechtsanwalt erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang teilgenommen hat. Des Kurs hat zum Ziel, dass die Teilnehmer das nötige Fachwissen in den Bereichen des Urheber- und Medienrechts, des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, des Leistungsschutzrechts, des Urhebervertragsrechts bekommen. Zusätzlich vermittelt der Fachanwaltslehrgang das Verlagsrecht und Rundfunkrecht. Innerhalb des Rundfunkrechts spielt das Recht der öffentlichen Wort- und Berichtserstattung eine wesentliche Rolle.
Nach Abschluss des Fachanwaltslehrganges für Urheber- und Medienrecht sind vom Rechtsanwalt noch weitere Leistungen zu erbringen. So hat der Rechtsanwalt nachzuweisen, dass nach § 5 q) der Fachanwaltsordnung 80 Rechtsfälle aus sämtlichen Bereichen des Rechtsgebietes Urheber- und Medienrecht bearbeitet wurden. Doch die 80 Fälle sind nicht ausreichend. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass von diesen 80 Fällen mindestens 20 gerichtliche Verfahren dabei gewesen sind. So kann es unter Umständen vorkommen, dass die praktischen Nachweise fehlen oder nicht vollständig sind, sodass der Rechtsanwalt nicht den Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht verliehen bekommt.
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Jetzt Profil anlegenVermeintlich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Internetnutzer in sog. P2P Tauschbörsen sind immer mehr das Ziel zahlreicher Rechtsanwälte in Abmahnkanzleien, welche tausendfach teure Abmahnung an Internetnutzer und Anschlussinhaber verschicken. Welche Forderungen dabei geltend gemacht werden und was für Betroffene zu beachten ist. Abmahnung erhalten – was wird verlangt Wer eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhält, wird stets aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Empfänger wird seitens des Inhabers zur Last gelegt, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen und damit anderen Nutzern nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und nach § 16 UrhG rechtswidrig...
weiter lesenVG Koblenz weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab (5 K 720/24.KO) Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz) hat am 21. Januar 2025 ( Aktenzeichen 5 K 720/24.KO ) die Klage einer Wohnungsinhaberin gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid zurückgewiesen. Sachverhalt Eine Frau richtet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid über Rundfunkbeiträge. Der zuständige Beitragsservice fordert sie als Inhaberin einer Wohnung zur Begleichung dieser Beiträge auf. Da sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht entsprach, erließ der Beklagte am 1. November 2023 einen Bescheid, der rückständige Beiträge sowie einen Säumniszuschlag festsetzte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Dezember 2023 Widerspruch ein und brachte dabei verfassungsrechtliche sowie einfachrechtliche Einwände vor. Der Beklagte verwarf den...
weiter lesenOldenburg (jur). Der Verwalter von Ferienwohnungen muss für die von ihm bewirtschafteten Unterkünfte keine Rundfunkbeiträge bezahlen. Beitragspflichtig seien regelmäßig nur die Eigentümer der Ferienwohnungen, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem am Montag, 27. März 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 15 A 233/18). Nur wenn der Verwalter die Ferienwohnungen an die Gäste in eigenem Namen vermiete, gehe die Rundfunkbeitragspflicht von den Eigentümern auf ihn über. Damit bekam ein Vermietungsservice recht, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Wegen dieser Tätigkeit sollte das Unternehmen Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen zahlen. Die Rundfunkanstalt, die den Beitrag festsetzte, meinte, dass der Ferienwohnungsverwalter die...
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