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Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 ( Az. 2 BvR 934/19 ) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Das Gericht hob ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf, das einen kirchlichen Arbeitgeber zur Entschädigung einer konfessionslosen Bewerberin verurteilt hatte. Die Richter urteilten, dass das BAG das Kirchliches Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die zentrale Rechtsfrage: AGG versus kirchliche Autonomie Der Fall betrifft die Kollision zwischen dem Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem verfassungsrechtlich geschützten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. § 9 Abs. 1 AGG erlaubt Kirchen und Religionsgemeinschaften, bei der Einstellung von...
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Nicht jede Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis wirksam. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber beim Ausspruch wichtige gesetzliche Vorgaben nicht einhält. Typische Beispiele für solche Fehler sind unter anderem: Formmängel: Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier mit Original-Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, Fax oder mündlich sind nichtig , und auch die falsche Unterschrift (z. B. nicht der Geschäftsführer bei einer GmbH) macht die Kündigung unwirksam. Verfahrensfehler: In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Unterlässt der Arbeitgeber diese Anhörung, ist die Kündigung ebenfalls rechtlich unwirksam ....
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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage: Darf der ehemalige Mitarbeiter direkt bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten oder in derselben Branche selbstständig tätig werden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt den Arbeitgeber – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Wesentliches im Überblick: Während des Arbeitsverhältnisses gilt automatisch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) – auch wenn im Arbeitsvertrag nichts ausdrücklich geregelt ist. Nach Vertragsende greift dieses gesetzliche Verbot nicht mehr. Nur ein ausdrücklich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann gelten. Bedingungen für Wirksamkeit: Schriftform erforderlich...
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