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Nach einer Kündigung fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie während der laufenden Kündigungsschutzklage bereits eine neue Stelle antreten dürfen. Häufig besteht die Sorge, der neue Arbeitsvertrag könne als Anerkennung der Kündigung gelten, die Klage erledigen oder die Chance auf eine Abfindung zerstören. Diese Sorge ist grundsätzlich unbegründet. Ein Arbeitnehmer darf trotz Kündigungsschutzklage ein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Die Klage bleibt bestehen, denn mit ihr wird weiterhin geklärt, ob die Kündigung das bisherige Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Der neue Job beendet die Kündigungsschutzklage nicht Die Annahme einer neuen Stelle bedeutet weder automatisch einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage noch ein...
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Ein Mitarbeiter war gerade erst sechs Wochen krankt. Nun ist er sogleich erneut krank, fordert weiter Entgeltfortzahlung und beruft sich auf eine neue Erkrankung. Geht das? Die vom Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung entfällt, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert. Der Arbeitnehmer hat dagegen weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht. Doch was bedeutet das nun in der Praxis? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass in solchen Fällen eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein eben nicht ausreicht, um automatisch eine weitere Entgeltfortzahlung zu bekommen. Es darf keine Fortsetzungserkrankung vorliegen, was der Arbeitnehmer beweisen muss. Die Entscheidung deckt sich mit der...
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Gratifikationsrecht: Kürzung des 13. Monatsgehalts für Krankheitszeiten Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, d.h. mit einem Entgeltcharakter vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht. (BAG, Urt. vom 21.3.2001 - 10 AZR 28/00; LS: ZAP EN-Nr. 572/2001)
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