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Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 finden bundesweit die regulären Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser Zeitraum bezeichnet dabei den Wahltag selbst und nicht den Beginn interner Vorbereitungen. Die rechtliche Basis bilden das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung – WO BetrVG), die Wahlberechtigung, Verfahren und Fristen verbindlich regeln. Rolle des Arbeitgebers: Unterstützer, nicht Wahlleiter Ein grundlegendes Missverständnis in der Praxis: Der Arbeitgeber ist kein Beteiligter am Wahlverfahren im eigentlichen Sinne, aber er ist auch kein neutraler Zuschauer. Er ist Pflichtadressat für Unterstützung nach § 20 Abs. 3 BetrVG....
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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. 21 Ca 13264/25 ) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) unwirksam ist, während die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Bestand hat. Nach Auffassung des Gerichts scheiterte die außerordentliche Kündigung an formellen Voraussetzungen, insbesondere an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist. Inhaltlich sah das Gericht jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ordentlichen Kündigung rechtfertigten. Doppelfunktion und Verdacht auf Interessenkonflikte Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war zuletzt als Direktor für das Versorgungswerk...
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Die Eskalation im Nahen Osten hat massive Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr. Nach den Angriffen auf und aus dem Iran wurden in Teilen der Golfregion Lufträume gesperrt, Flüge gestrichen und zahlreiche Reisende sitzen fest. Auch viele Arbeitnehmer können daher nicht rechtzeitig aus dem Urlaub nach Deutschland zurückkehren. Doch wie ist die arbeitsrechtliche Lage in solchen Fällen? Grundsatz im Arbeitsrecht Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Ein Anspruch auf Lohn besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub aufgrund eines Krieges im Nahen Osten nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren kann und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Maßgeblich ist § 611a BGB, wonach der...
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