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Wie wird der letzte Wille im Testament rechtssicher?
Es besteht für den Erblasser die Option, Erben für seinen Nachlass zu bestimmen. Dafür von Nöten ist eine Verfügung. Gesetzlich verankert findet sich dies in § 1937 BGB. Hier in Frage kommen der Erbvertrag oder auch ein Testament. Sowohl im Erbvertrag als auch im Testament sind Regelungen für den Erbfall festgelegt. Dem Erblasser ist im Testament die Möglichkeit gegeben, nicht nur Erben, sondern auch Miterben, Vorerben, Ersatzerben oder auch Nacherben zu bestimmen. Es ist überdies möglich, Anordnungen aufzustellen, die erfüllt sein müssen, um das Erbe tatsächlich zu erhalten. Obendrein können auch einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugeteilt werden. Neben dem Testament macht es auch ein Erbvertrag möglich, Vermögen zu verteilen und Anordnungen festzulegen. Während man jedoch das Testament alleine verfassen kann, sind bei einem Erbvertrag stets mind. 2 Personen von Nöten. Er muss zudem von einem Notar beurkundet werden. Im Gegensatz zum privat verfassten Testament ist die Bindungswirkung, welche von einem Erbvertrag ausgeht, wesentlich höher. Liegt kein Testament beziehungsweise auch kein Nottestament oder ein Erbvertrag vor und nimmt der Erblasser keine Erbeinsetzung vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn die gesetzliche Erbfolge greift, sind primär die Nachkommen erbberechtigt. Jedoch wünschen zahlreiche Ehepaare, dass der noch lebende Partner zunächst Alleinerbe des Besitzes ist. In diesen Fällen ist ein Ehegattentestament, in dem sich die Ehegatten zum Alleinerben einsetzen, die erste Wahl. Zwar hat der Erblasser generell das Recht, seinen Besitz frei zu verteilen, doch findet die Testierfreiheit im Pflichtteilsrecht ihre Grenzen. Denn immer steht nahen Angehörigen der Pflichtteil zu. Dieser ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteil hat den Zweck den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Anteil am Nachlass zu sichern, weil sie natürliche Erben sind. Die folgenden Angehörigen haben ein Recht auf den Pflichtteil: Ehepartner, direkte Nachkommen, Enkel, Urenkel, Eltern. Allerdings ist auch ein Pflichtteilsverzicht möglich. Der Verzicht auf den Pflichtteil bedarf einer notariellen Beurkundung.
Welche Gründe bzw. Hinertgründe gibt es, das Erbe auszuschlagen?
Wie ausgeführt, kann der Pflichtteil ausgeschlagen werden. Aber es ist auch möglich, auf das komplette Erbe zu verzichten. Hauptsächlich wenn der Erblasser nur Schulden zu vererben hat, ist ein Erbverzicht dringend empfohlen. Denn ebenso wie Werte gehen auch Schulden auf den Erben über. Der Erbe haftet gegenüber den Nachlassgläubigern für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Neben Schulden können auch persönliche oder erbschaftssteuerliche Gründe dazu führen, das Erbe auszuschlagen. Soll ein Erbverzicht erfolgen, dann muss dies gemäß der Frist dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Die Frist für die Ausschlagung eines Erbes beläuft sich in der Regel auf sechs Wochen, nachdem man Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat. Ist der Erbe minderjährig, dann liegt es in den Händen des Sorgeberechtigten über eine Ausschlagung des Erbes zu entscheiden. Aber nicht nur Erben können das Erbe ausschlagen. Auch der Erblasser kann ungeliebte Angehörige vom Erbe ausschließen. Möchte man Angehörige vom Erbe ausschließen, dann muss ein Erbvertrag oder ein Testament verfasst werden, in dem die Personen, die erben sollen, festgelegt werden. Wichtig ist es sich darüber im Klaren zu sein, dass auch enterbte Personen immer noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Den Pflichtteil erhalten sie bloß in dem Fall nicht, wenn sie sich nachweislich erbunwürdig gezeigt haben. Von einer Erbunwürdigkeit ist nur in extremen Fällen zu sprechen. Denn um erbunwürdig zu sein, müsste beispielsweise ein Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben oder eine schwere Straftat verübt haben, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte.
Warum ist bei Fragen und Problemen im Erbrecht ein Fachanwalt für Erbrecht der beste Ansprechpartner?
Das Erbrecht ist schwierig. Gerade Rechtslaien fehlt es zumeist an dem dringend erforderlichen rechtlichen Grundwissen. Genau darum ist es sowohl Erblassern als auch Erben dringend empfohlen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu konsultieren. In Krefeld sind etliche Anwälte mit einer Anwaltskanzlei für Erbrecht ansässig. Ein Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Krefeld ist auf der einen Seite der optimale Ansprechpartner, wenn es um die Gestaltung eines Testaments oder auch die Auslegung eines Testaments geht. Der Rechtsanwalt für Erbrecht kann außerdem die Nachlasspflegschaft übernehmen oder als Nachlassverwalter eingesetzt werden. Überdies kann er dabei helfen, Antworten auf grundsätzliche Fragen zu bekommen wie: Sollte man neben dem Testament auch eine Patientenverfügung haben? Was ist sinnvoller, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Zum anderen ist ein Rechtsanwalt im Erbrecht in Krefeld ein idealer Ansprechpartner, wenn es Streit um das Erbe gibt oder eine Testamentsanfechtung vorgenommen werden soll. Und auch wenn es Streit mit einer Erbengemeinschaft gibt, kann der Anwalt für Erbrecht aus Krefeld als Mediator tätig werden oder auch aktiv tätig werden, um das Recht seines Klienten durchzusetzen. Angemerkt werden sollte, dass es, da es bei Erbschaften oftmals um größere finanzielle Werte und Beträge geht, angebracht ist, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf den Bereich des Erbrechts spezialisiert hat. Ein Fachanwalt im Erbrecht verfügt sowohl theoretisch als auch praktisch über die nötige fachliche Kompetenz, die sicherstellt, dass Mandanten die ideale Basis haben, um zu ihrem Recht zu kommen.