...>
Was sollte über das Erben und Vererben gewusst werden?
Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch eine formbedürftige und einseitige Verfügung von Todes wegen Erben bestimmen. Die Verfügung, sprich der letzte Wille des Verblichenen, wird im Rahmen eines Erbvertrages oder eines Testaments schriftlich niedergelegt. Genau wie der Erbvertrag so stellt auch das Testament Bestimmungen auf, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Im Testament können nicht nur Erben, sondern auch Miterben und Nacherben, Ersatzerben und Vorerben festgelegt werden. Der Erblasser kann ferner z.B. Anordnungen festhalten, die ein Erbe zu erfüllen hat, um tatsächlich in den Genuss des Erbes zu kommen. Auch einzelne Gegenstände können einzeln verteilt werden. Neben dem Testament macht es auch ein Erbvertrag möglich, Vermögen zu verteilen und Anordnungen zu treffen. Während man jedoch das Testament alleine niederlegen kann, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens 2 Personen erforderlich. Er muss zudem von einem Notar beurkundet werden. Aufgrund der u.a. notariellen Beurkundung kommt dem Erbvertrag im Vergleich zum Testament eine deutlich stärkere Bindungswirkung zu. Hat der Verstorbene keinen Erbvertrag oder kein Testament niedergelegt, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben die Kinder des Erblassers. Sollte ein Kind vorverstorben sein, dann treten an dessen Stelle dessen Kinder. Jedoch wünschen viele Ehepaare, dass der noch lebende Partner zunächst Alleinerbe des Vermögens ist. In diesen Fällen ist ein Ehegattentestament, in dem sich die Ehepartner zum Alleinerben einsetzen, die beste Wahl. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Denn nahen Verwandten steht immer der sogenannte Pflichtteil zu, der eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass darstellt. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzmäßigen Teils des Erbes. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Das Pflichtteilsrecht ist gedacht, um einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Testierfreiheit einerseits und den Interessen der Familie auf der anderen Seite. Pflichtteilsberechtigt sind die folgenden Angehörigen: Eltern, Ehegatte, Kinder und deren Abkömmlinge. Es besteht die Möglichkeit auf einen Verzicht auf den Pflichtteil. Der Verzicht auf den Pflichtteil muss vor einem Notar abgeschlossen werden, § 2348 BGB.
Wie können über eine Enterbung ungeliebte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden?
Wie angesprochen ist es möglich, den Pflichtteil abzulehnen. Aber genauso besteht die Option, auf die komplette Erbschaft zu verzichten. Hauptsächlich wenn die Erbschaft aus Schulden besteht, sollte der Erbe die Erbschaft unbedingt ausschlagen. Denn genauso wie Vermögen gehen auch Schulden auf den Erben über. Gegenüber den Nachlassgläubigern haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Daneben kann die Ausschlagung auch persönliche Gründe oder auch erbschaftssteuerliche Gründe haben. Soll ein Erbverzicht erfolgen, dann muss dies gemäß der Frist dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Man hat in der Regel sechs Wochen Zeit - nachdem man von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat - diese beim Nachlassgericht auszuschlagen. Ist der Erbberechtigte minderjährig, dann liegt es an der sorgeberechtigen Person über eine Erbausschlagung zu entscheiden. Doch besteht nicht nur für Erben die Option, ein Erbe auszuschlagen. Auch Erblasser können Personen vom Erbe ausschließen und diese enterben. Möchte man Angehörige vom Erbe ausschließen, dann muss ein Erbvertrag oder ein Testament verfasst werden, in dem die Personen, die erben sollen, festgelegt werden. Wissen sollte man, dass zwar Verwandte enterbt werden können, diese aber nichtsdestoweniger, handelt es sich um nahe Verwandte, den Pflichtteil erhalten. Außer ihnen ist eine Erbunwürdigkeit nachzuweisen. Von Erbunwürdigkeit spricht man z.B. im Falle eines Kindes, das eine Straftat verübt hat, die direkte Auswirkungen auf den Erblasser hatte. Auch wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, liegt eine Erbunwürdigkeit vor.
Hilft ein Anwalt für Erbrecht bei Zweifeln an der Testierfähigkeit eines Erblassers oder bei einer Testamentsanfechtung?
Der rechtliche Bereich des Erbens ist diffizil und oftmals spielen größere Geldsummen beziehungsweise wertvolle Immobilien eine Rolle. Genau deshalb ist es nicht nur für Erben angebracht frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts zum Erbrecht einzuholen. Auch zukünftige Erblasser sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. In Trier sind etliche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit einer Kanzlei für Erbrecht ansässig. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht in Trier ist auf der einen Seite die perfekte Anlaufstelle, wenn man sich rund um die Themen Erben und Vererben beraten lassen möchte. Der Erbrechtsanwalt kann auch als Nachlassverwalter oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Auch kann er bei der Klärung grundlegender Rechtsfragen helfen wie: Was ist im persönlichen Fall besser, ein Testament oder eine Erbvertrag? Was ist angebrachter, ein Erbschaftsverkauf oder eine Erbteilsübertragung? Auf der anderen Seite ist ein Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Trier ein idealer Ansprechpartner für jeden, der eine Testamentsanfechtung anstrebt oder wenn ein Erbstreit im Raum steht. Und auch wenn es zu Differenzen innerhalb einer Erbengemeinschaft gekommen ist, kann der Rechtsanwalt zum Erbrecht aus Trier nicht nur mit rechtlichem Rat zu Seite stehen, sondern auch aktiv tätig werden. Weil es bei Erbschaften nicht selten um größere Werte und Beträge geht, sollte die Vertretung bei einem Erbstreit spezialisierten Rechtsanwälten für Erbrecht überlassen werden. Ein Fachanwalt im Erbrecht kann genau mit dem fachlichen Know-how in Theorie und Praxis dienen, das sicherstellt, dass Klienten bestens vertreten und beraten sind.