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Zum Rechtsgebiet Familienrecht berät Sie gern Rechtsanwältin Dr. Susanne Wirth (Fachanwältin für Familienrecht) mit Fachanwaltssitz in Sigmaringen.
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Karlstr. 7 , 72488 Sigmaringen
Fachanwalt Günter Fuchs mit Kanzlei in Sigmaringen unterstützt Mandanten und vertritt Sie bei Gerichtsverfahren im Anwaltsschwerpunkt Familienrecht.
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Zum Rechtsgebiet Familienrecht unterstützt Sie gern Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler (Fachanwalt für Familienrecht) aus der Stadt Sigmaringen.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (Az. 71 F 15/26 ) entschieden, dass ein getrennt lebender Elternteil sein Kind beim Wohnsitz anmelden darf, ohne eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu benötigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Anmeldung beim Wohnsitz erfordert keine gerichtliche Zustimmung Die Eltern eines 13-jährigen Jungen teilen sich die elterliche Sorge, leben jedoch getrennt. Der Vater betreut das Kind überwiegend und wollte den Sohn offiziell bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Er war der Ansicht, dass hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB erforderlich sei, und stellte deshalb einen Antrag auf Übertragung der Befugnis...
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 16.01.2026 entschieden, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Es geht um die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils bei Adoption (Az. 1 UF 77/25 ). Pflegeeltern beantragen Adoption trotz fehlender Zustimmung Die Entscheidung betrifft ein Kind, dessen leibliche Mutter langjährig suchtmittelabhängig ist. Kurz nach der Geburt wurde das Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen, in der es inzwischen drei Jahre lebt. Die Mutter verweigerte die Zustimmung zur Adoption. Die Pflegeeltern beantragten daher die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB. Das zuständige Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt war: Nach § 1748 Abs. 3 BGB darf die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn das...
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Die gemeinsame Immobilie ist nach einer Trennung häufig der wirtschaftliche Brennpunkt. Probleme entstehen nicht erst bei Zugewinn oder Verkauf, sondern sofort bei laufenden Darlehensraten, Nebenkosten, Nutzung der Immobilie und der Haftung gegenüber der Bank. Wer hier früh falsch handelt oder „einfach weiterzahlt“, schafft oft jahrelange Ausgleichsstreitigkeiten. Maßgeblich sind Besitz und Nutzung, Miteigentum, Darlehensschuld und die interne Verteilung zwischen den Ehegatten. 1. Außenhaftung bleibt: Die Bank interessiert die Trennung nicht Sind beide Ehegatten Darlehensnehmer, haften sie der Bank gesamtschuldnerisch. Trennung oder Auszug ändern daran nichts. Zahlt nur einer, schützt das zwar vor Kündigung und Negativfolgen, löst aber die Frage der internen...
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