Rechtsanwältin Irene Haagen mit Fachanwaltsbüro in Kallmünz betreut Mandanten fachmännisch bei juristischen Auseinandersetzungen aus dem Bereich Insolvenzrecht.
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Jetzt Profil anlegenAm 6. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss eine grundlegende Weichenstellung zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren bei selbständig tätigen Personen vorgenommen. Der Beschluss klärt, wie der "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" (COMI) in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu bestimmen ist. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmer, Freiberufler und alle, die wirtschaftlich selbständig agieren. Neue Auslegung des COMI-Begriffs durch den BGH und seine Bedeutung bei Insolvenzverfahren Der Begriff "COMI" steht für " Centre of Main Interests " und ist ein zentrales Konzept der EU- Insolvenzverordnung (EuInsVO). Es bezeichnet den Ort, an dem eine Person oder ein Unternehmen gewöhnlich ihre wirtschaftlichen und finanziellen...
weiter lesenDie Insolvenz ist gerade in den aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Thema, welches viele Unternehmen beschäftigt. Häufig trifft die Unternehmen nicht einmal die eigene Schuld. Ein unsicherer und geldsparender Verbraucher, eine schwache Auftragslage am Markt oder auch wegbrechende Zahlungsströme, weil etwa andere Unternehmenskunden nicht mehr in der Lage sind zu Leisten oder gar selbst in die Insolvenz geraten sind. Viele Unternehmen versuchen sich mit zu geringen Mitteln noch durchzukämpfen, wobei im Ergebnis unüberlegt häufig nicht unerhebliche private Mittel zugeschossen werden, um gerade noch ein paar fällige Rechnungen zu bezahlen. Doch solche Unterfangen sind häufig von kurzer Dauer und die eingelegten Privatmittel verloren. Was passiert, wenn kein Insolvenzantrag...
weiter lesenGerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) ist das pflichtgemäße (!) Stellen eines Insolvenzantrages für das von ihnen repräsentierte Unternehmen zwingend erforderlich, um eine persönliche zivilrechtliche Haftung ebenso, wie eine eigene strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Das Insolvenzverfahren wird nämlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes von Kapitalgesellschaften, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 17-19 InsO), ohne schuldhaftes Zögern – das heißt sofort, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen – zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden...
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