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Rechtsanwalt Dr. Ulrich Baur mit Kanzlei in Düsseldorf betreut Fälle fachkundig bei Rechtsangelegenheiten im Fachbereich Medizinrecht.
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Fachanwältin Sylvia Harms mit Anwaltskanzlei in Düsseldorf bietet anwaltliche Vertretung bei rechtlichen Fragen im Themenbereich Medizinrecht.
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grober Behandlungsfehler nach Wirbelsäulen-OP, verspätete Hämatomausräumung mit Folgen Für den Mandanten wurden Ansprüche aus Arzthaftung durchgesetzt und auftragsgemäß eine außergerichtliche Abfindung erreicht: Nach Schädigung aufgrund früheren Verkehrsunfalls und unfallbedingter Leiden wurde Therapie an der Wirbelsäule/Bandscheibe erforderlich: BS-Vorfall Bereich LWS4/5, Indikation zur operativen Entlastung wurde ärztlicherseits gestellt. Für den Mandanten wurde ein Gutachten bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen ( Bayerische Landesärztekammer – BLÄK ) eingeholt - diese hatte dann einen groben Behandlungsfehler festgestellt: Der (Erst-)Eingriff war indiziert und wurde auch korrekt durchgeführt; die...
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augenärztlicher Behandlungsfehler, versäumte Glaukom-Abklärung, Schmerzensgeld, Abfindung Der Kläger (Kind) litt seit seiner Geburt u.a. unter einem Hydrocephalus (griechisch für „Wasser" und "Kopf"), welcher durch Anlage eines Shunts versorgt wurde. Er befand sich bereits als Kind regelmäßig in augenärztlicher Behandlung bei den beklagten Augenärzten. Ich machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche (u.a. Schmerzensgeld ) aus Arzthaftung wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler, insbesondere wegen zu spät erkanntem, in diesem Falle angeborenem, Glaukom geltend. Ich hatte für den Kläger vorgetragen, dass während der augenärztlichen Behandlung bereits im Kindesalter Anzeichen auf ein...
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Gegenstand der Klage waren Ansprüche einer Mandantin aus einer behauptet fehlerhaften ärztlichen Behandlung (Arzthaftung) des Ehemannes der Klägerin beim beklagten Lungenfacharzt, währenddessen es vermeidbar zu behandlungsfehlerhaften ärztlichen Tätigkeiten kam, so dass als deren Folge der Ehemann der Klägerin ca. 1.5 Jahre später an einem Lungenkarzinom verstorben ist. Im Zeitpunkt der Entdeckung des (bereits metastasierenden ) Adenokarzinoms war die Erkrankung bereits derart fortgeschritten ( Stufe IV ), dass nur noch eine palliative Chemotherapie möglich war. Der Beklagte hatte zwar eine Röntgenaufnahme erstellt, danach aber die falschen Schlüsse (keine "Raumforderung" erkannt) gezogen und deshalb auch keine weitere Befunderhebung veranlasst: so...
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