Kolberger Str. 2 , 32825 Blomberg
Aktuelle Rechtsfragen aus dem Fachgebiet Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet Rechtsanwältin Kerstin Büker (Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) im Ort Blomberg.

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Wenn ein gemeinsamer Mieter auszieht, stellt sich für die verbleibenden Bewohner oft die Frage der Finanzierung. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung besteht, um die finanzielle Last zu stemmen und den Wohnraum zu erhalten. Der Fall: Wenn einer geht und die Kosten bleiben In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten ursprünglich drei Personen gemeinsam eine Wohnung auf Basis eines gemeinsamen Mietvertrags. Nach einiger Zeit entschied sich einer der Bewohner für einen endgültigen Auszug aus der Immobilie. Da der Mietvertrag jedoch unverändert mit allen drei Parteien fortbestand, blieben die verbleibenden zwei Mieter im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter für...
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Zieht bei einem gemeinsamen Mietverhältnis Über eine Wohnung einer von mehreren Mietern endgültig aus, können die verbleibenden Mieter grundsätzlich die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Wohnung weiter nutzen, ein Zimmer an eine konkret benannte Person überlassen wollen und damit ihre Mietkosten reduzieren möchten. Der BGH stellt klar, dass das nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse in einer solchen Konstellation jedenfalls bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegen kann. Dass der ausgezogene Mitmieter formal weiterhin Vertragspartei bleibt und intern möglicherweise auf Mietausgleich in Anspruch genommen werden könnte, steht dem nicht zwingend entgegen. Entscheidend war hier, dass die...
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Entscheidung des BGH veröffentlicht am 27.03.2026: Keine starre Pflicht zu Vergleichsangeboten bei Erhaltungsmaßnahmen ! Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht generell mehrere Vergleichsangebote einholen müssen . Eine fehlende Einholung von Vergleichsangeboten macht einen Beschluss nicht automatisch fehlerhaft . In einer Eigentümerversammlung wurden mehrere kleinere Erhaltungsmaßnahmen in einer Mehrhausanlage beschlossen, darunter: Austausch von Fenstern Austausch von Vordachverglasungen begleitende Malerarbeiten Die Aufträge wurden ohne Vergleichsangebote vergeben, weil mit den beauftragten Unternehmen bereits über Jahre hinweg gute...
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