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Eine extreme Vermüllung der Mietwohnung rechtfertigt die fristlose Kündigung . Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine vollgestellte Wohnung die Bausubstanz gefährdet und dem Vermieter unzumutbar ist. Der Sachverhalt: Eine Wohnung verschwindet unter Papier In dem verhandelten Fall ging es um eine Einzimmerwohnung in Frankfurt. Im Rahmen einer Wohnungsöffnung entdeckten Mitarbeiter der Vermieterin einen erschreckenden Zustand: Die Eingangstür ließ sich nur noch gut einen halben Meter weit öffnen. Der gesamte Flur, das Badezimmer und die Dusche waren bis unter die Decke mit Zeitungen, Büchern und Papierstapeln zugestellt. Durch die Wohnung führte lediglich ein winziger Pfad und auch die Küche war kaum noch betretbar. Die Vermieterin sprach daraufhin...
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Nicht nur in Wohnraummietverhältnissen, sondern auch in Gewerberaummietverhältnissen kann ein Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen und noch weitere Umstände hinzukommen. Das kann eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten sein. Ein auffälliges Missverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung. Der Marktwert ist der übliche Wert, der für eine vergleichbare Leistung auf dem Markt zu bezahlen ist. Bei Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen ist demnach der Marktwert der...
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Zahlt ein Mieter fortlaufend über mehrere Monate hinweg und pünktlich die Miete, kann dies eine ordentliche fristgemäße sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen. Um die Anforderung des § 569 Abs. 4 BGB zu erfüllen, muss der Vermieter im Kündigungsschreiben in der Regel die Daten der beanstandeten Zahlungseingänge aufführen. Ratsam ist eine Abmahnung bei verspäteter Zahlung verbunden mit der Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses Wiederholungsfall. In einfach gelagerten Fällen soll es nach Auffassung mancher Gerichte sogar entbehrlich sein, die einzelnen Zahlungsdaten schriftlich oder in Textform zu benennen. Da die Rechtsprechung hier aber nicht einheitlich ist, ist jedem Vermieter zu raten, konkrete Daten zu...
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