Verwaltungsrecht

Aberkennung des Ruhegehalts wegen Bezeichnung Deutschlands als „Scheinstaat“

Zuletzt bearbeitet am: 05.02.2024

Koblenz. Vertritt eine pensionierte Lehrerin aktiv Reichsbürgergedankengut, verliert sie ihren Anspruch auf Ruhegehalt. Durch Diffamierung des Staates und seiner Institutionen stellt sie sich aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung  und verstößt somit gegen ihre Verpflichtung zur Verfassungstreue, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG) am 23.03.2022, in Koblenz (Az: 3 A 10615/21.OVG).

Im konkreten Fall ging es um eine ehemals verbeamtete Lehrerin, welche 2006 in Pension ging. Etwa ein Jahrzehnt später wurde sie durch aktives Vertreten von Reichsbürgergedankengut auffällig. 

Das Land Rheinland-Pfalz hatte wegen der Veröffentlichung von zwei Büchern und mehrerer Schreiben an Behörden eine Disziplinarklage gegen die Frau eingeleitet. Grund dafür sei ihr Aktivismus gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach erfolgter Pensionierung.

In der Folge sprach die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtshofs Trier der ehemaligen Lehrerin das Ruhegehalt ab. Ihre Aussagen seien typisch für Reichsbürgerbewegung und richteten sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates.

Vor dem Oberverwaltungsgericht wies die Frau auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit hin. Ihre Aussagen habe sie als "kritische Demokratin" und Wissenschaftlerin getätigt. Allerdings stellten die Koblenzer Richter mit Urteil vom 11.03.2022 fest, dass die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtmäßig sei. Die Klägerin lehne die Verfassungsordnung Deutschlands als „ungültig“ ab und habe die BRD wiederholt als Schein- und Nichtstaat bezeichnet. Sie bezeichnete den ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur".

Damit habe die Beamtin ihre Treuepflicht verletzt, die auch für den Ruhestand gelte. Das OVG betonte, dass eine schwerwiegende Verletzung gegen die Treupflicht in Form der Herabsetzung sowie Diffamierung  des Staates und seiner Institutionen nicht mit Verweis auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt sei.

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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