Das sagt die Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen
- Vertragliche Regelungen in Bausparverträgen, die ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrages vorsehen, sind unzulässig !
Erläuterung:
Bausparverträge älterer Jahrgänge beinhalten zumeist eine gute bis sehr gute Verzinsung. Umso mehr versuchen Bausparkassen, sich von diesen unliebsamen Verträgen zu trennen. Unabhängig von der Möglichkeit einer Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife finden sich in einigen Bausparbedingungen Regelungen, die der Bausparkasse ein einseitiges Kündigungsrecht zu einem festen Zeitpunkt gestatten.
Diese einseitigen Regelungen- als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer individuellen Gestaltung durch die Kunden entzogen- können unwirksam sein.
So entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 2. August 2018, dass vertragliche Regelungen in Bausparverträgen, die ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrages vorsehen, unzulässig sind. Da die Regelung in den Verträgen nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Vertragsabschluss anknüpfen, würde die Überlegungsfrist des Bausparers bei langfristigen Bausparverträgen unangemessen verkürzt und der Bausparer benachteiligt werden. Zudem sei die angegriffene Klausel auch intransparent. Durch die dort doppelte Verwendung des Wortes „mindestens“ gehe aus § 14 Abs. 1 b) ABB nicht klar und verständlich hervor, wann erstmals mit einer Kündigungsabsichtsmitteilung, mit der eigentlichen Kündigung und letztlich mit dem Wirksamwerden der Kündigung gerechnet werden könne.
Ähnlich sieht es das OLG Karlsruhe in einem Fall der BADENIA Bausparkasse. Die dortige Klausel enthielt folgende Kündigungsklausel:
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
Auch das OLG Karlsruhe führte in seinem Urteil vom 12.06.2018- Az.: 17 U 131/17 aus, dass diese Klausel als unangemessen und für den Bausparer benachteiligend wirke, weil diese mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn sie ermöglicht der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt.
In jedem Fall sollte bei einer Kündigung geprüft werden, ob die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen und die betreffende Kündigungsklausel überhaupt wirksam ist.