Luxemburg. Airbnb und ähnliche Internetplattformen sind verpflichtet, den kommunalen Steuerbehörden Informationen über die von ihnen vermittelten Unterkünfte zu geben. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch, 27. April 2022 (Az.: C-674/20). Damit bestätigte er die Pflicht zur Auskunft von touristischen Übernachtungen in Brüssel. In vielen Kommunen in Deutschland gibt es ähnlichen Abgaben, beispielsweise die Berliner "City Tax".
Die „Region Brüssel-Hauptstadt“ in Belgien hat beschlossen, eine regionale Steuer auf touristische Beherbergungen zu erheben. Nach dieser Vorschrift sind Vermittler verpflichtet, Angaben zu den jeweiligen Vermietern und die Anzahl der Übernachtungen zu geben. Damit soll eine einheitliche und faire Besteuerung sichergestellt werden.
Im Jahr 2017 forderte die regionale Steuerbehörde diese Informationen zu neun bestimmten Wohnungen auch von Airbnb an.
Dem kam Airbnb jedoch nicht nach. Dabei berief sich der Plattformbetreiber auf die Dienstleistungsfreiheit und den besonderen Rechtsschutz der EU für „Dienste der Informationsgesellschaft“.
Vom belgischen Verfassungsgerichtshof wurde der Streit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Dieser hat nun zwar bestätigt, dass auch Vermittlungsplattformen wie Airbnb „Dienste der Informationsgesellschaft“ sind. Das Steuerwesen sei vom Anwendungsbereich der diesbezüglichen Richtlinie aus dem Jahre 2000 jedoch explizit ausgenommen.
Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit liege nicht vor, da die Auskunftspflicht sich auf alle Vermittler erstrecke, egal wo sie ihren Sitz haben und wie sie ihre Dienstleistungen erbringen. Daher sei sie auch nicht diskriminierend.
Auch das Argument, digitale Vermittler, insbesondere Airbnb, seien von der Auskunftspflicht besonders betroffen, wiesen die Richter in Luxemburg zurück. Diese Situation spiegele nur den Marktanteil von Internetplattformen wider.
Quelle: © Fachanwalt.de
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