Verwaltungsrecht

„Allgemeine Hygienemängel“ von Gaststätten dürfen nicht im Internet publiziert werden

Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2024

Würzburg (jur). Lebensmittelüberwachungsbehörden dürfen nicht die Namen von Gaststätten und deren „allgemeine Hygienemängel“ im Internet veröffentlichen. Nur konkret beanstandete Lebensmittel dürfen öffentlich genannt werden, entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in einem am Mittwoch, 19. Dezember 2012, bekanntgegebenen Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az.: 6 W E 12.994).

Damit untersagte das Gericht dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, den Namen einer beanstandeten Gaststätte im Internet publik zu machen. Die Behörde sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ermächtigt, Informationen über lediglich „allgemeine Hygienemängel“ zu veröffentlichen.

Es müsse vielmehr immer ein Bezug auf die hygienisch beanstandeten Lebensmittel bestehen. Dies sei hier nicht geschehen. Auch die Prognose, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten sei, dürfe sich nur auf Hygiene-Verstöße bei einzelnen Lebensmitteln beziehen – nicht aber auf allgemeine Mängel der Betriebshygiene.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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