Kassel (jur). Gewaltopfer, insbesondere Opfer von sexuellem Missbrauch, können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) leichter eine staatliche Opferentschädigung beanspruchen. Können sie sich nur bruchstückhaft erinnern und gibt es keine brauchbaren Zeugen, reichen „glaubhafte Angaben“ aus, urteilten die Kasseler Richter am Mittwoch, 17. April 2013 (Az.: B 9 V 1/12 R). Gutachter dürfen danach keine überzogenen Maßstäbe ansetzen.
Geklagt hatte eine heute 51-jährige Frau aus dem Raum Detmold. Sie leidet unter einer Angst- und Persönlichkeitsstörung und ist deshalb schwerbehindert und arbeitsunfähig. Mehrere psychiatrische Diagnosen stellten ein Trauma in ihrer Kindheit fest.
Bruchstückhaft erinnerte sich die Frau, dass sie von ihrem Vater seit ihrer Geburt im Jahr 1962 bis 1980 regelmäßig misshandelt und schließlich auch sexuell missbraucht wurde. Der Vater bestritt die Taten. Nur die Tante konnte einzelne körperliche Misshandlungen bestätigen. Die Mutter verweigerte die Aussage. Zeugen oder andere Beweise für einen sexuellen Missbrauch gab es nicht.
Beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe beantragte die Frau im September 1999 eine staatliche Opferentschädigung. Doch dass die Klägerin Opfer jahrelanger Misshandlungen oder sexuellen Missbrauchs geworden ist, sei nicht bewiesen, so die Behörde. Ein aussagepsychologisches Gutachten habe ergeben, dass auch die zerrütteten Familienverhältnisse für das erlittene Trauma verantwortlich sein können.
Auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hielt den vorgebrachten Missbrauch nicht für ausreichend wahrscheinlich. Es gebe zudem zahlreiche Zweifel am Erinnerungsvermögen der Klägerin.
Das BSG verwies den Fall nun zur erneuten Prüfung an das LSG zurück. Um eine Opferentschädigung beanspruchen zu können, müsse eine „tätliche rechtswidrige vorsätzliche Handlung“ vorliegen. Auch sexueller Missbrauch müsse dabei im Regelfall bewiesen werden.
Anders sehe es aber aus, wenn es keine Zeugen oder andere Beweise für Jahre zurückliegende Taten gibt. In diesem Fall reiche es für den Anspruch auf eine Beschädigtenrente aus, wenn die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers von einem Gutachter bestätigt wird.
Der psychologische Gutachter dürfe dabei aber nicht zu strenge Maßstäbe anlegen. Bislang wurde in Gutachten eine ausreichende Glaubwürdigkeit verneint, wenn statt des Missbrauchs auch andere Gründe für die psychische Erkrankung möglich sind. Im konkreten Fall waren dies die zerrütteten Familienverhältnisse und eine damit einhergehende Verwahrlosung des Kindes.
Dass solche anderen möglichen Krankheitsursachen die Glaubwürdigkeit des Opfers komplett in Frage stellen, hielten das BSG jedoch für unzulässig. Es reiche in solchen Fällen aus, wenn der Gutachter von mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichste aufzeigt, so das BSG.
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