Jeder Zweite surft am Arbeitsplatz im Internet. Dabei stellt sich im Arbeitsrecht die Frage, welche Konsequenzen den Arbeitnehmer erwarten können, wenn das Surfen am Arbeitsplatz untersagt ist.
Ist die private Nutzung des Internets ausdrücklich erlaubt oder wird sie geduldet können dem Arbeitnehmer keine Konsequenzen drohen. Konsequenzen in Form von einer Abmahnung oder Kündigung können den Arbeitnehmer nur dann ausnahmsweise drohen, wenn die Nutzung geduldet wird, diese jedoch in einem solchen Ausmaß erfolge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgeber gedeckt (ArbG Wesel, 21.03.2001 – 5 Ca 4021/00).
Wurden solche ausdrücklichen Regelungen nicht getroffen und nutzt auch kein anderer Arbeitskollege privat das Internet, ist davon auszugehen, dass man seinen vertraglichen Arbeitspflichten nachzukommen und eine private Nutzung des Firmenrechners oder des Mobiltelefons während der Arbeitszeit zu unterlassen hat. Demzufolge hat auch während der Pausen eine private Nutzung eines Firmenrechners zu unterbleiben.
Ist die private Nutzung nicht erlaubt und verletzt der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst eine Abmahnung auszusprechen (LArbG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 – 6 Sa 682/09). Ob darüber hinaus eine (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsvertrages ohne vorherige Abmahnung angemessen ist hängt vom Einzelfall ab.
Lädt sich ein Arbeitnehmer z. B. trotz ausdrücklichen Verbots Dateien pornografischen Inhalts über den betrieblichen Internetanschluss herunter, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung angemessen (ArbG Düsseldorf, 01.08.2001 – 4 Ca 3437/01). Es ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dieses Verhalten hinzunehmen.
Darüber hinaus kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt (BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 581/04). Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer in drei Monaten über 18 Stunden zu Privatzwecken auf das Internet zugegriffen, davon knapp fünf Stunden auf Seiten mit pornografischem Inhalt.
Surft der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Jahr 80 bis 100 Stunden und wurde dieses Verhalten vorher nicht verboten, stellt dies keinen geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde (ArbG Wesel, 21.03.2001 – 5 Ca 4021/00). Allenfalls kommt hier eine Abmahnung in Betracht.
Bei unerlaubter privater Internetnutzung von Auszubildenden sind größere Anforderungen an die Angemessenheit einer Kündigung des Ausbildungsvertrages zu stellen als bei sonstigen Arbeitnehmern, insbesondere je länger das Ausbildungsverhältnis schon andauert. Regelmäßig kommt hier bei einem einmaligen Vorfall nur eine Abmahnung in Betracht (LArbG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 – 10 Sa 173/13).
Liegen dem Arbeitgeber konkrete Hinweise für ein privates Surfen auf dem Firmenrechner vor und ist eine derartige Nutzung am Arbeitsplatz untersagt, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Firmenrechners auswerten (LArbG Berlin-Brandenburg 14.01.2016 Az. 5 Sa 657/15). In diesem Fall surfte der Arbeitnehmer an 5 von 30 Arbeitstagen und wurde daraufhin wirksam außerordentlich gekündigt. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, jedoch lässt der Datenschutz in Fällen, in denen der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat den Missbrauch nachzuweisen eine derartige Auswertung des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu.
Ebenfalls interessant ist die Entscheidung, wonach eine Abmahnung erforderlich wird, wenn ein 21-jähriger Auszubildender auf dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstcomputer, der Teil eines Netzwerkes des Betriebes ist, trotz vorhergehendem Verbots des Netzwerkadministrators ein indiziertes Computerspiel installiert und dieses während der Arbeitszeit spielt (ArbG Hildesheim, 30.05.2001 – 3 Ca 261/01).