Das Arbeitsrecht sichert im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jedem Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu.
Wer hat Anspruch auf Urlaub?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in einem bestehenden oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Erholungsurlaub. Hierunter zählen auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder Auszubildende. Ein Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nach § 4 BUrlG erstmals nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Vor Ablauf von 6 Monaten steht dem Arbeitnehmer ein sog. Teilurlaub, anteilig am eigentlichen Jahresurlaub, zu. Nach erstmalig erfüllter Wartezeit entsteht der volle Urlaubsanspruch, welcher sich jedes Jahr am 01.01. erneuert, ohne dass erneut eine Wartezeit verstrichen sein muss. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und bestehen noch Urlaubsansprüche, kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehen.
Wie mache ich einen Urlaubsanspruch geltend?
Der Arbeitnehmer muss den Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen und zu einer Entscheidung zu veranlassen. Jedoch kann der Arbeitgeber auch einseitig den Urlaub festlegen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise keinen Urlaub beantragt hat. Widerspricht der Arbeitnehmer dieser Erklärung nicht, gilt die zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber (BAG 22.09.1992 Az. 9 AZR 483/91).
Wann kann Urlaub geltend gemacht werden?
Der Urlaub ist immer auf das laufende Kalenderjahr befristet. Wird kein Urlaub beantragt oder festgelegt, verfällt der Anspruch mit Ablauf des Jahres. Hierfür muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen und über den Verfall der Urlaubstage belehrt haben. Ausnahmsweise wird der Urlaubsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen (§7 II 2, 4 BUrlG). Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte. Die Übertragung tritt jedoch nicht ein, wenn trotz Belehrung über den Verfall des Urlaubs, kein Urlaubsantrag im laufenden Jahr gestellt wurde. Die Übertragung auf das Folgejahr geschieht automatisch (BAG 29.07.2003 Az. 9 AZR 270/02).
Wann kann ein Urlaubswunsch abgelehnt werden?
Der Urlaub muss durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Er hat dabei die Urlaubswünsche zu beachten und zu genehmigen, es sei denn dem stehen betriebliche Belange oder Krankheit anderer Mitarbeiter im Weg (§ 7 BUrlG).
Der Urlaubsantrag des Arbeitnehmers kann abgelehnt werden, wenn dem Betrieb durch die Verwirklichung des Urlaubswunsches erheblicher Schaden droht. Führt die Abwesenheit des Arbeitnehmers nur zu einer Störung des Betriebsablaufs, liegt kein Ablehnungsgrund vor. Betriebliche Belange, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen sind z.B. krankheits- oder saisonbedingte Personalengpässe. Auch Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter können der Bewilligung im Wege stehen. Zu berücksichtigen sind hierbei soziale Gesichtspunkte wie beispielsweise das Alter, der Urlaub der jeweiligen Ehegatten oder auch die Schulferien bei Eltern mit schulpflichtigen Kindern. Ebenso kann sich ein Vorrang des Urlaubwunsches anderer Arbeitnehmer daraus ergeben, dass ihr Wunsch in den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt wurde.
Wann ist der Urlaub genehmigt?
Die Urlaubsbewilligung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Arbeitnehmer darauf einrichten kann. Es kann betriebsüblich sein, dass der Urlaub als genehmigt gilt, wenn dem Urlaubsantrag nicht widersprochen wird. Wurde dann gegen einen Urlaubsantrag in Gestalt eines in eine Urlaubsliste eingetragenen Wunsches kein Einspruch seitens des Arbeitgebers erhoben, gilt der Urlaub als bewilligt (LAG Hessen 08.07.1996 Az. 11 Sa 966/95).
Nach der Bewilligung kann der Zeitpunkt des genehmigten Urlaubs nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geändert werden. Ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Einmal im Urlaub darf der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen werden. (BAG 19.01.2010 Az. 9 AZR 246/09). Wurde in einem Jahr zu viel Urlaub gewährt, darf die Zeit nicht vom Urlaubsanspruch des Folgejahres abgezogen werden (BAG 24.03.2009 Az. 9 AZR 983/07).
Besteht ein Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub?
Urlaub soll nach § 7 BUrlG möglichst zusammenhängend erteilt werden, um den Erholungszweck nicht zu gefährden. Dementsprechend hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 12 zusammenhängende Werktage Urlaub. Ein Urlaubsgesuch für mehr als 12 Werktage darf der Arbeitgeber nur aus besonderen betrieblichen Gründen ablehnen. Ebenso kann er auch eine Zerstücklung des Urlaubs auf mehrere Tage untersagen.
Gibt es Möglichkeiten sich gegen die Ablehnung eines bereits gebuchten Urlaubes zu wehren?
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers keinen Urlaub machen darf. Hat der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben. Der Urlaubsanspruch kann dann durch eine Klage oder eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann zu einer fristlosen Kündigung wegen Selbstbeurlaubung führen (BAG 20.01.1994 Az. 2 AZR 521/93).