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Arzt haftet bei Diagnosefehlern nur unter bestimmten Voraussetzungen

Koblenz/Berlin (DAV). Diagnoseirrtümer kann ein Arzt nicht immer vermeiden. Diagnostiziert ein Arzt das Naheliegende, obwohl das Fernliegende korrekt gewesen wäre, ist dies kein vorwerfbarer Diagnosefehler, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 26. August 2014 (AZ: 5 U 222/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Wegen einer Neuralgie erhielt die Patientin das Medikament Carbamazepin. Nach rund drei Wochen musste sie ab dem 19. Oktober 2010 außerdem ein Antibiotikum, Amoxicillin, einnehmen. Wegen einer heftigen Hautreaktion am gesamten Körper suchte die Frau am darauffolgenden Tag die Notfallambulanz eines Krankenhauses auf. Die behandelnde Ärztin vermutete eine allergische Reaktion auf das Antibiotikum. Sie schickte die Patientin unter anderem mit der Empfehlung nach Hause, ein Antihistaminikum zu nehmen.

Der weitere Krankheitsverlauf war derart dramatisch, dass sich die Frau ab dem 29. Oktober in einer anderen Klinik stationär behandeln lassen musste. Nachdem die Ärzte dort das Carbamazepin abgesetzt hatten, besserten sich die dermatologischen Beschwerden deutlich. Die Frau verklagte das Krankenhaus, in dem sie zunächst die Notfallambulanz aufgesucht hatte, auf Schadensersatz. Sie war der Meinung, die Ärzte hätten die Symptome für eine Unverträglichkeitsreaktion auf das Medikament Carbamazepin nicht erkannt.

Ohne Erfolg. Es handele sich nicht um einen vorwerfbaren Diagnosefehler, entschieden die Richter. Für einen Diagnosefehler hafte ein Arzt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich sei es zwar als Behandlungsfehler zu werten, wenn ein Arzt eine feststellbare Erkrankung und deren Symptome nicht erkenne. Irrtümer bei der Diagnose seien dem Arzt jedoch oft gar nicht vorzuwerfen. So seien nämlich die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig, sondern könnten auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Das gelte auch, wenn man die vielen technischen Hilfsmittel berücksichtige, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, könne man deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler werten.

Die angenommene allergische Reaktion auf das tags zuvor erstmals eingenommene Antibiotikum habe viel näher gelegen als eine Unverträglichkeit des schon länger eingesetzten Carbamazepin. Entscheidend sei daher, dass die Ärztin nicht damit habe rechnen müssen, dass das scheinbar Naheliegende wohl nicht zutreffe, während sie mit dem Fernliegenden die wohl richtige Diagnose gestellt hätte. Hier treffe sie keine Schuld.

Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Symbolgrafik: © JohnKwan - Fotolia

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