Luxemburg. Bei stark verspäteten Flügen steht Passagiere auch dann ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn der Flug bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte am Donnerstag, 7. April 2022, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen hier maßgeblich ist (Az.: C-561/20).
Im streitigen Fall buchten drei Passagiere über ein Reisebüro Umsteigeflüge von Brüssel ins kalifornische San José. Gebucht wurde bei der Lufthansa, durchgeführt wurde der Flug von der US-Fluggesellschaft United Airlines. Der Flug erreichte den Zielflughafen mit drei Stunden und 43 Minuten Verspätung.
Flugpassagiere haben nach EU-Recht Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn der gebuchte Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung ankommt oder sogar ganz annulliert wird. Die Entschädigung bei Interkontinentalflüge beträgt je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro.
Die Fluggäste haben ihre entsprechenden Forderungen abgetreten an das Unternehmen „Happy Flights“. United Airlines weigerte sich jedoch, eine Entschädigung zu zahlen, weil die Flüge bei Lufthansa gebucht wurden. Dagegen legte Happy Flight Klage in Brüssel ein. Das dortige Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.
Dieser hat nun entschieden, dass von United Airlines Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen.
Die Richter in Luxemburg betonten, dass es für einen Anspruch auf Entschädigung ausreicht, dass bei einer einheitlichen Buchung der Start in der EU liegt. Dieser gelte auch für eventuelle Verzögerungen, die erst Umsteigen ggf. außerhalb der EU entstanden. Eine Verletzung der Hoheit des Umsteigestaates (hier USA) überseinen Luftraum liege nicht vor.
Zudem sei nicht der Vertragspartner der Buchung maßgeblich, in diesem Fall Lufthansa, sondern die ausführende Fluggesellschaft, in diesem Fall United Airlines. Diese habe den Flug im Namen des Vertragspartners ausgeführt. Daher sei sie auch für die Verspätung verantwortlich.
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