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Auch ohne Zustimmung darf Arzt in Werbung zitiert werden

Karlsruhe. Ärzte, die öffentlich fachliche Äußerungen abgeben, müssen akzeptieren, dass sie dann damit auch in der Werbung zitiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) mit einem am Freitag, 7. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 171/21) entschieden. Zitate müssen danach lediglich zutreffend sein und die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um bezahlte Äußerungen bzw. Äußerungen speziell für das beworbene Produkt handele.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Professor, der als Ärztlicher Direktor der allgemeinmedizinischen Abteilung eines Universitätsklinikums tätig war. Im Februar 2019 nahm er an einer Pressekonferenz teil, um den „Barmer Report“ zum Reizdarmsyndrom vorzustellen. Sein Statement wurde auch in eine Pressemappe aufgenommen, die noch heute im Internet abrufbar ist.

Der Mediziner fand Zitate seiner Aussagen in einer Anzeige im „Ärzteblatt“ wieder, die sich in längerem Text mit dem Reizdarmsyndrom befasste. Die Anzeige wurde von einem Hersteller probiotischer Medikamente gegen Darmprobleme und Allergien geschaltet. Der Arzt wurde vom Unternehmen weder gefragt noch informiert.

Der Arzt verlangte mit seiner Klage Unterlassung und Schadensersatz. Hiermit war er in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH begründete dies damit, dass das pharmazeutische Unternehmen den Namen des Arztes in der Anzeige nicht im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt genannt habe. Es habe vielmehr „einzelne fachliche Äußerungen des Klägers unter Beifügung seines Namens teilweise wörtlich und teilweise sinngemäß zitiert“. Dies sei auch dann zulässig, wenn der Arzneimittelhersteller belegen wollte, dass ein Medikament, wie das von ihm beworbene, zur Behandlung des Reizdarmsyndroms eine geeignete Therapie darstellt. In keinem Fall erwecke die Anzeige bei dem hier angesprochenen Fachpublikum den Eindruck, als würde der Arzt eine derartige Therapie befürworten.

Eine Namensnennung sei erst dann unzulässig, „wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse seien dem Genannten zuzurechnen“. Hier bediene sich der Hersteller zwar der fachlichen Autorität des Arztes, eine derartige „Zuordnungsverwirrung“ entstehe aber nicht. Auch der Name des Arztes werde in der Anzeige „nicht in einer ins Auge springenden Weise zu Werbezwecken herausgestellt“, heißt es im jetzt veröffentlichten Urteil des BGH vom 28. Juli 2022.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © nmann77 - stock.adobe.com

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