Koblenz (jur). Auch unter der Bekleidung nicht sichtbare Tattoos können der Einstellung als Polizist entgegenstehen. Denn die Polizei „muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen Zweifel an der Verfassungstreue begründen“, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Donnerstag, 29. Dezember 2022, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 2 B 10974/22.OVG).
Es wies damit einen Mann ab, der sich Anfang 2022 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter beworben hatte. Während des Einstellungsverfahrens wurde bekannt, dass auf dem Rücken des Antragstellers über die gesamte Schulterbreite die Worte „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ in der Schriftart „Old English“ eintätowiert sind. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz hatte danach Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers und lehnte seine Einstellung ab.
Mit seinem Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 hat das OVG Koblenz dies nun bestätigt. Zwar könne das Tragen einer Tätowierung als solcher eine Ablehnung heutzutage nicht mehr rechtfertigen. Insbesondere lasse ein Tattoo keine Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu mehr zu. Daher komme es immer auf den Inhalt an. Gerade bei der Einstellung in den Polizeidienst seien dabei aber „hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen“.
Daran habe die Polizei-Hochschule hier zweifeln dürfen. Der Schriftzug in der Schriftart „Old English“ habe Änlichkeit unter anderem zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung „blood and honour“ gehabt. Die gewählten Begriffe verwiesen auf die zwischenzeitlich ebenfalls zerschlagene rechtsextremistische Gruppierung „Oldschool Society“. Schriftart und Wortwahl begründeten daher Zweifel, ob der Träger uneingeschränkt für die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln einstehe.
Das Argument des Antragstellers, er habe die Schriftart „Old English“ deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte des „britischen Imperiums“ interessiere und er dort Verwandtschaft habe, ließ das OVG nicht gelten. Hier stelle sich die Frage, warum er dann für das Wort „Ehre“ die amerikanische Schreibweise „honor“ verwendet habe und nicht die britische Schreibweise „honour“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock