Frankfurt/Main (jur). Wer sich bei einer Pigmentierung seiner Augenbrauen ein ganz bestimmtes Ergebnis vorstellt, muss hierfür „konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung“ machen. Andernfalls ist ein „künstlerischer Gestaltungsspielraum“ des Tätowierers hinzunehmen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 29. August 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 17 U 116/21).
Der Kläger hatte sich bei einem Kosmetikstudio in Wiesbaden ein sogenanntes Permanent Make-up seiner Augenbrauen tätowieren lassen. Zuvor waren die Form und das „ungefähre Farbergebnis“ vorgezeichnet und ihm per Spiegel gezeigt worden. Nach der Behandlung unterschrieb er eine „Abnahme“ und zahlte 280 Euro.
Doch in den Tagen darauf kamen mehr und mehr Zweifel. Die Farbe sei zu dunkel geraten. Zudem habe er sich einzelne Linien vorgestellt, stattdessen seien ihm aber „zwei schwarze Balken“ tätowiert worden.
Um diese zu beseitigen, unterzog sich der Mann einer korrigierenden Laserbehandlung. Die Kosten hierfür in Höhe von 289 Euro forderte er von dem Kosmetikstudio zurück. Mit seiner Klage verlangte er zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Mit seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2022 ließ nun das OLG den Mann wissen, dass es die Ansicht der Vorinstanz teilt. Daraufhin nahm er seine Berufung zurück.
Zur Begründung betonten die Frankfurter Richter, eine Augenbrauenpigmentierung betreffe „neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte“. Der Tätowierer habe daher einen „künstlerischen Gestaltungsspielraum“, den die Kunden nur mit konkreten Vorgaben eingrenzen könnten.
Hier habe der Kläger ganz allgemein ein „Permanent Make-up“ beauftragt, nicht aber konkret eine Härchenzeichnung, etwa mittels „Microblaiding“. Zudem habe er das Ergebnis als einwandfrei und Ordnungsgemäß abgenommen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock