Angeklagte und Zeugen dürfen unter Umständen vor Gericht schweigen. Inwieweit sie das dürfen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Dass der Angeklagte vor Gericht schweigen darf, ist auch vielen Laien bekannt. Er braucht zur Sache, d.h. zu der ihm vorgeworfenen Straftat, keine Angaben zu machen. Dieses Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten bzw. Angeklagten ergibt sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist er zu Prozessbeginn auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, wenn er bereits zuvor, beispielsweise durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, davon Kenntnis erlangt hat. Diese Befugnis ergibt sich aus dem rechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten braucht. Ein Verstoß gegen diese Regelung hat normalerweise zur Folge, dass bezüglich der Aussage ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Schwieriger sieht die Situation dann aus, wenn ein vom Gericht geladener Zeuge nicht aussagen möchte. Denn normalerweise sind Zeugen hierzu verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 StPO. Sie müssen bei einer Weigerung damit rechnen, dass das Gericht gegen Sie ein Zwangsmittel verhängt. Hierzu kann neben einem Ordnungsgeld auch Haft gehören.
Anders sieht die Situation aus, wenn der Zeuge ausnahmsweise keine Aussage zu machen braucht.
Persönliches Zeugnisverweigerungsrecht
Dies kann sich zunächst einmal daraus ergeben, dass der Zeuge sich auf ein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 52 StPO berufen kann. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Zeugen um einen nahen Angehörigen des Beschuldigten handelt. Hierunter fallen:
• der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
• der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
• der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
• wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Zu diesem Personenkreis gehören neben Eltern und Kindern auch Geschwister, Tanten und Onkel. Es gilt auch beim Schwager oder der Schwägerin. Es gilt hingegen nicht etwa unter Stiefgeschwistern oder bei einer langjährigen Lebensgemeinschaft.
Unter einem Verlöbnis ist das gegenseitige und ernsthafte Versprechen eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft miteinander einzugehen. Hierzu sind zwar keine bestimmten Formalien vorgeschrieben. Probleme kann es aber dann geben, wenn Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Heiratsversprechens ersichtlich werden. Mit Sicherheit ist von einem Verlöbnis bei der Anmeldung beim Standesamt auszugehen. Darüber hinaus ist die Berufung auf ein Verlöbnis nicht möglich, wenn einer der beiden „Verlobten“ verheiratet oder verpartnert ist.
Berufliches Zeugnisverweigerungsrecht
Manchmal können sich Zeugen auch auf ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hierzu gehören die in § 53 StPO genannten Berufsgruppen, wie etwa Geistliche, Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwälte, Ärzte und Notare.
Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
Darüber hinaus kann sich der Zeuge möglicherweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Dies setzt voraus, dass bei einer ordnungsgemäßen Beantwortung einer Frage die Gefahr besteht, dass seine Angehörigen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die folgenden Angehörigen betroffen sind:
• der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
• der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
• der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
• wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
In diesem Fall dürfen Sie sich als Zeuge nur hinsichtlich dieser Fragen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
Hinweis:
Wichtig ist, dass Sie lediglich als Angeklagter beziehungsweise Beschuldigter lügen dürfen. Als Zeuge müssen Sie hier mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. In Betracht kommt hier etwa die Straftat der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB sowie Meineid nach § 154 StGB. Hier müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen, weil das Gesetz keine Geldstrafe vorsieht.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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