Karlsruhe (jur). Nutzt ein Autofahrer die „Blitzer-App“ auf dem abgelegten Mobiltelefon seiner Beifahrerin, muss er mit einer Geldbuße rechnen. Denn gegen das Verbot, sich Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen zu lassen, wird auch dann verstoßen, wenn dies mit einem fremden Mobiltelefon geschieht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Donnerstag, 17. Februar 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 2 ORbs 35 Ss9/23).
Damit muss ein 64-jähriger Mann aus dem Rhein-Neckar-Kreis wegen der Nutzung einer „Blitzer-App“ eine Geldbuße zahlen. Der Mann war am 31. Januar 2022 in Heidelberg zu schnell gefahren. Als die Polizei ihn anhielt, schob er noch schnell das auf der Mittelkonsole des Autos abgelegte Mobiltelefon seiner Beifahrerin zur Seite.
Die Polizeibeamten entdeckten daraufhin eine aktivierte „Blitzer-App“ auf dem Mobiltelefon.
Vor dem Amtsgericht wandte er ein, dass die „Blitzer-App“ ja gar nicht auf seinem Mobiltelefon gewesen sei und er diese nicht aktiviert hat.
Das Gericht verurteilte ihn dennoch zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es komme auf die Nutzung der „Blitzer-App“ an. Hier habe der Fahrer das Mobiltelefon bei der Polizeikontrolle bewusst zur Seite geschoben, was auf eine Nutzung der verbotenen App während der Fahrt hinweise.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies das OLG mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nun zurück. Es sei nicht nur verboten, dass ein Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt sei auch die Nutzung einer auf dem abgelegten Mobiltelefon installierten und aktivierten Blitzer App einer Beifahrerin.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock