Verbraucher werden gerne mit befristeten Online-Gutscheinen geködert. So etwas sehen Gerichte häufig als wettbewerbswidrig an. Das gilt aber nicht immer.
Auf der Webseite einer Fahrschule konnte man Online-Gutscheine erwerben, mit denen man zwei Fahrstunden zum Schnäppchenpreis nehmen durfte. In den AGB war die Geltungsdauer dieses Gutscheins auf ein Jahr begrenzt. Aus diesem Grunde bekam der Betreiber eine Abmahnung zugeschickt und wurde auf Unterlassung verklagt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 11.06.2013 (Az. 6 U 98/12), dass der Betreiber der Fahrschule hier die Geltungsdauer seine Gutscheine im Internet auf ein Jahr befristen durfte. Das Gericht begründete das damit, dass Verbraucher hier durch die Befristung nicht unzumutbar benachteiligt werden. Dies ergebe sich daraus, dass sich Verbraucher bei dem Erwerb des Führerscheins gewöhnlich beeilen würden. Von daher bestehe nicht die Befürchtung, dass ein solcher Gutschein aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung verfällt. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Diese Entscheidung ist interessant, weil Gerichte eine Befristung der Geltungsdauer auch bei kostenlosen Gutscheinen gewöhnlich als wettbewerbswidrig einstufen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Begrenzung kürzer ist als die im Gesetz eingeräumte Gewährleistungsfrist von drei Jahren. Verbraucher brauchen sich daher nur selten gefallen lassen. Zumindest können sie sich bei der Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale beschweren, die dann gegen die Online-Händler vorgehen und etwa eine Abmahnung aussprechen. Von daher sollte man im Zweifel lieber auf eine Befristung verzichten und sich lieber bei einer späteren Inanspruchnahme eventuell auf Verjährung berufen. Dafür spricht auch, dass die Gerichte hier transparente Klauseln erwarten, damit der Verbraucher den Durchblick behält. Im Falle einer Vergütung sollten Händler auf jeden Fall keine zeitliche Befristung des Gutscheins vornehmen.
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