Karlsruhe. Betroffene können sich in Zukunft oft leichter gegen negative Aussagen auf Bewertungsportalen wehren. Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der Person gar nicht um einen Kunden handelt, muss der Betreiber des Bewertungsportals dies überprüfen, wie der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) in einem am Dienstag, 6. September 2022 veröffentlichten Urteil zu einem Hotelbewertungsportal entschieden hat (AZ: VI ZR 1244/20). Bewertungsportale können dafür in der Regel keine nähere Begründung verlangen.
Der streitige Fall betraf das Bewertungsportal holidaycheck.de. Dort können Nutzer unter anderem Hotels buchen und bewerten. Als Prämie für solche Bewertungen verspricht HolidayCheck „Flugmeilen“. Laut Nutzungsrichtlinie darf der Nutzer nur die Leistungen bewerten, die er tatsächlich genutzt hat.
Ein Ferienpark mit 1.180 Apartments in Schleswig-Holstein an der Ostsee fühlte sich mehrfach zu Unrecht schlecht bewertet. Die jeweiligen Nutzer hatten höchstens drei von möglichen sechs „Sonne“ vergeben und bemängelten den Service, den Zustand der Anlage und die Sauberkeit der Zimmer. Die Parkbetreiberin verlangte von HolidayCheck, elf Bewertungen zu löschen, da die Nutzer keine Kunde des Ferienparks gewesen seien.
Vom Oberlandesgericht Köln (OLG) wurde dem in zehn der elf Fälle stattgegeben. Der BGH hat dies nun mit seinem schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. August 2022 bestätigt.
Die Richter in Karlsruhe betonten zunächst, dass hier deutsches Recht gilt, obwohl HolidayCheck seinen Sitz in der Schweiz hat. Dementsprechend ist die Portalbetreiberin zwar nicht unmittelbar für die Bewertung haftbar, da die Bewertungen ohne Prüfung eingestellt werden. Gegebenenfalls müsse sie aber Beschwerde nachgehen.
Hier sei die Beschwerde des Ferienparks „hinreichend konkret“ gewesen. Es sei danach davon auszugehen, dass die Nutzer keine Kunden vom Ferienpark waren. Durch die Rüge sei zunächst eine Prüfpflicht entstanden, der das Bewertungsportal nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei bei den Nutzern nicht nachgefragt worden. Dem Ferienpark stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu, so dass HolidayCheck die Bewertungen löschen muss.
Der BGH betonte dabei, dass die Begutachteten ihre Rüge, es habe keinerlei Kundenkontakt gegeben, in der Regel nicht näher begründen müssen. Bei einer pauschalen Beurteilung, die keine beschreibenden Angaben enthält, sei dies natürlich nicht möglich. Aber auch wenn die Bewertung solche Angaben enthalte, löse die Rüge auch ohne Begründung eine Prüfungspflicht des Portalbetreibers aus.
Im Karlsruher Urteil heißt es dazu: „Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt“
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