München. Nur bei getrenntlebenden Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinderfreibeträge von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Generell ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn sie zusammenwohnen und die Kinder von ihnen gemeinsam versorgt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am Donnerstag, 31. März 2022, veröffentlichten Urteil hat (Az.: III R 24/20). Dies gelte auch für unverheiratete Paare.
Damit hat es eine Mutter aus Franken abgewiesen. Sie lebte mit ihrem Partner und ihren beiden Kindern zusammen, hatte aber keinen Trauschein. Ihre Arbeits- und Mieteinkünfte waren zusammen höher als die Einkünfte des Mannes.
Nach dem Gesetz stehen beiden Elternteilen steuerliche Kinderfreibeträge in gleicher Höhe zu, sofern das Kindergeld nicht vorteilhafter ist. Kommt jedoch ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nach, kann dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Im streitigen Fall verlangte die Mutter, dass der väterliche Freibetrag auf sie übertragen wird. Die Voraussetzung, dass der andere Elternteil sich nicht um die Kinder kümmert, beziehe sich auf Alleinerziehende. Dies gelte bei ihr deshalb nicht.
Aus dem Gesetz lässt sich solch eine Beschränkung aber nicht ableiten entschied nun der BFH. Auch für zusammenlebende Paare gelte die Voraussetzung nichterfüllter Unterhaltspflichten. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Die Richter in München ließen den Hinweis der Mutter auf ihr höheres Einkommen nicht gelten. Die Unterhaltspflicht richte sich nach dem Einkommen. Außerdem erfasse sie unabhängig vom Geld auch die Kinderbetreuung und -erziehung. In dem nun schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15.12.2021 heißt es, dass bei einer „funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ davon auszugehen sei, dass beide Partner sich dies einvernehmlich aufteilen.
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