Steuerrecht

Bei Knockout-Zertifikaten handelt es sich nicht um Termingeschäfte

Zuletzt bearbeitet am: 06.02.2024

München. Das Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Börsengeschäften mit besonderen Risiken mit positiven Kapitaleinkünften gilt nur für Termingeschäfte. Mit einem Urteil, das am Donnerstag, 23. Juni 2022, veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof München (BFH) entschieden, dass sogenannte Knock-out-Zertifikate nicht darunter fallen und somit eine steuerliche Verrechnung zulässig ist (AZ: IR 24/19).

Im streitigen Fall hatte sich eine GmbH die von einer Bank ausgegebenen ein „Unlimited TurboBull Zertifikate“ zugelegt. Diese sind sogenannte Hebel- oder Knock-out-Zertifikate. Bei derartigen Zertifikaten wird ein „Basiswert“ für Wertpapiere oder Aktienindizes festgelegt. Investoren zahlen nur die Differenz zum darüber liegenden Kurswert. Anleger profitieren gemessen am investierten Kapital damit ganz besonders von Kursgewinnen. Bei Kursverlusten tragen sie aber auch ein entsprechendes Risiko. Wenn der Kurswert eine vorher festgelegte „Knock-out-Schwelle“ unterschreitet, verfallen die Zertifikate wertlos.

Die GmbH erlitt im Streitjahr 2008 Verluste aus derartigen Geschäften. In ihrer Steuererklärung verrechnet sie diese mit anderweitigen positiven Kapitalerträgen.

Vom Finanzamt wurde dies aber nicht akzeptiert. Knockout-Zertifikate seien riskante Termingeschäfte. Der Gesetzgeber habe für diese steuerliche Verrechnungen ausgeschlossen.

Der BFH hat dieser Ansicht nun widersprochen. Es handele sich bei den Knock-out-Zertifikaten um „Kassageschäfte“, die sofort verrechnet werden. Nach dem nun schriftlich veröffentlichten Urteil des BFH vom 8. Dezember 2021 gebe es hier keinen für die Termingeschäfte typischen „Erfüllungszeitpunkt“, an dem ein vereinbartes Geschäft – z.B. der Verkauf von bestimmten Aktien zu einem vorher festgelegten Preis – vollzogen und abgerechnet wird.

Quelle: © Fachanwalt.de

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