Strafrecht

Bei unklarem Verbleib der Tatbeute ist Haftentlassung erschwert

Zuletzt bearbeitet am: 02.02.2023

Frankfurt/Main. Machen Diebe und Betrüger keine Angaben zum Verbleib ihrer Taterträge, verringern sie dadurch ihre Chancen auf vorzeitige Haftentlassung. Dies betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in seiner am Mittwoch, 1. Februar 2023 bekannt gegebenen Entscheidung zur PIM Gold GmbH (Az. 2 Ws 7/23). Damit hat sie den vom Landgericht Darmstadt außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den ehemaligen PIM-Geschäftsführer Mesut P. wieder in Kraft gesetzt. Das Gericht bezeichnete es als „lebensfremd“, dass sich die Tatbeute in dreistelliger Millionenhöhe spurlos aufgelöst haben könnte.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem nun 51-Jährigen vor, ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben zu haben. Er soll nicht existierendes Gold an mehr als 10.000 Kunden verkauft haben. Über den Verbleib der 140 Millionen Euro an Taterträgen machte er bisher keinelei Angaben.

Im Dezember 2022 verurteilte das Landgericht Darmstadt P. wegen Betrugs und vorsätzlicher Geldwäsche zu eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren und neun Monaten Haft. Zugleich hat es jedoch den weiteren Vollzug des Haftbefehls bis zu einem rechtskräftigen Urteil außer Vollzug gesetzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Haftbefehl nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft nun wieder in Kraft gesetzt, da eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe.

Die Richter in Frankfurt verwiesen zur Begründung darauf, dass drei Jahre und sechs Monate von der ausgeurteilten Strafe noch nicht verbüßt sind. Außerdem sei noch nicht geklärt, wo die 140 Millionen Euro aus der „Tatbeute“ verlieben seien. P. habe gute Verbindungen in seine Heimat Türkei und könne sich nach dort jederzeit absetzen. Vom Landgericht Darmstadt sei bereits festgestellt worden, dass "Vermögenswerte in erheblichem Umfang in die Türkei transferiert" worden seien.

Durchgreifende fluchthemmende Umstände stünden diesen Anreizen zur Flucht keine gegenüber. P. könne insbesondere nicht damit rechnen, bereits nach zwei Dritteln der durch das Landgericht verhängten Strafe, also nach noch nur einem Jahr und drei Monaten, vorzeitig entlassen zu werden. Einer dafür notwendigen Prognose für ein zukünftiges straffreies Verhalten stehe entgegen, dass er bislang keine Angaben zum Verbleib der Beute gemacht habe. Das Landgericht betonte in seinem Beschluss vom 16. Januar 2023, dass es „lebensfremd“ sei, dass ein dreistelliger Millionenbetrag spurlos verschwindet.

Quelle: © Fachanwalt.de

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