Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit: Alte Leipziger stimmt Vergleich zu. Gutachten des Prof. Dr. med. W.H.M. Castro (Orthopädisches Forschungsinstitut Münster OFI) widerlegt.

22.11.2017

In dieser Angelegenheit haben wir einen Mandanten vertreten, welcher bei der Alten Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert ist.

Unser Mandant ist im Jahre 2008 berufsunfähig geworden und hat auch im Jahr 2008 einen Leistungsantrag bei der Alten Leipziger gestellt.

Die Alte Leipziger hatte außergerichtlich ein Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit bei Herrn Prof. Dr. med. W.H.M. Castro (Orthopädisches Forschungsinstitut Münster OFI) beauftragt.

Herr Prof. Dr. med. W.H.M. Castro kam in seinem Gutachten unter anderem zu folgendem Ergebnis:

„Insofern wird im Hinblick auf die anfallenden schweren Tätigkeiten und anfallenden Arbeiten in Zwangshaltungen zwar von einer Beeinträchtigung der Ausübung des Berufs als selbstständiger Elektrotechniker, wie er von dem Versicherten bzw. dem zu Begutachtenden beschrieben wird, ausgegangen, jedoch nicht von einer Beeinträchtigung von 50 % oder gar mehr als 50 %. Die Beeinträchtigung führt im Hinblick auf die bei der hiesigen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde auf ca. 40 % eingeschätzt.

Die Alte Leipziger hatte hierauf die Berufsunfähigkeitsleistung vollständig abgelehnt mit der Begründung, dass keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliege.

Nach der Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente hatten wir die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich verfolgt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt.

Dem ist das Gericht gefolgt und hat ein orthopädisches sowie neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Hiernach kam das gerichtliche Sachverständigengutachten unter anderem zu dem Ergebnis, dass unser zumindest zu 50 % nicht mehr in der Lage ist, seine Berufstätigkeit auszuüben und mithin berufsunfähig ist.

Hierzu heißt es in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten:

„Der Kläger ist für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall zumindest 50 % nicht in der Lage, eine regelmäßige berufliche Tätigkeit von 3 Stunden als selbstständiger Elektromeister auszuüben.“

Hiernach war die Alte Leipziger im Jahre 2016 schließlich bereit, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, mit welchem die Ansprüche unseres Mandanten weitgehend anerkannt wurden.

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