In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und Wissenswertes zu der Umorganisationspflicht der Selbstständigen.
Wenn die Berufsunfähigkeit eines Selbstständigen eingetreten ist, begegnet er oft besonderen Schwierigkeiten bei der Erlangung der Berufsunfähigkeitsrente. Es kann sein, dass der Versicherer mitteilt, der Versicherte könne seine bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, aber er könne seinen Betrieb so umorganisieren, dass die Berufsunfähigkeit nicht zum Tragen kommt. Damit wäre der Versicherer dann leistungsfrei und lehnt den Leistungsantrag ab.
Tatsächlich wird die Umorganisationspflicht jedoch häufig viel zu hoch auferlegt. Der Versicherer meint, dass der Versicherte alle möglichen Anstrengungen und Umorganisationen unternehmen müsste, um den Betrieb trotz Erkrankung irgendwie aufrechtzuerhalten. Dazu wird dann häufig ein regelrechtes Stühlerücken angeführt. Dieses etwa nach dem Muster, dass der Betriebsinhaber nicht mehr produktiv im Außendienst arbeiten soll, sondern im Innendienst und dafür ein Mitarbeiter aus dem Innendienst den Außendienst übernimmt.
Solche Vorstellungen sind oftmals aus der Luft gegriffen und völlig unrealistisch. Entsprechend ist dem Umorganisationsverlangen Vieles entgegenzusetzen. Die Umorganisation muss nämlich auch zumutbar sein. Sie darf nicht gesundheitlich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Vor diesem Hintergrund kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass eine Ersatzkraft eingestellt wird, was hohe Kosten verursacht.
Beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu bereits mit Urteil vom 27.03.2009, AZ: 10 U 1367/07 bezüglich eines selbstständigen Programmierers ausgeführt:
Der Kläger kann weiterhin nicht auf eine Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass für den Kläger als faktischen Betriebsinhaber noch ein ihn ausfüllender Tätigkeitsbereich verbliebe und außerdem ihm keine unwirtschaftlichen Ausgaben zugemutet werden. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen von allein, d. h. ohne Angestellten und Mitarbeiter, Arbeitenden nicht zu erfüllen, und zwar gleichgültig, ob sie selbständig oder wie hier formal bei der Ehefrau angestellt sind, wenn sie aufgrund Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre eigentliche Berufstätigkeit auszuführen, sondern allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen können. Die Anstellung eines Ersatzes bezüglich der berufsspezifischen Tätigkeit führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verminderung der Einkünfte, da dieser bezahlt werden muss und damit dem Betriebsinhaber allenfalls geringe Einkünfte verbleiben, die eine Aufrechterhaltung seines Betriebes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es - wie der Beklagte meint - dem Kläger ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbuße möglich sein sollte, einen Aushilfsprogrammierer einzustellen. Diese Auffassung des Beklagten ignoriert die Realität des Wirtschaftslebens und geht völlig an der Wirklichkeit vorbei. Der Aushilfsprogrammierer müsste bezahlt werden, und da er die Hauptarbeit erbringen soll, müsste an ihn auch der größere Teil des den Kunden in Rechnung gestellten Betrages fließen. Dass der Kläger seinen Kunden gegenüber die Preise derart erhöhen könnte, dass er ohne nennenswerte Einbuße für sein eigenes Einkommen einen Aushilfsprogrammierer bezahlen könnte, erscheint äußerst unwahrscheinlich. Auch wenn die weiteren Arbeiten wie Dokumentation, Besprechungen mit Kunden sowie Telefonate vom Kläger selbst von seinem rein körperlichen Zustand her möglicherweise noch einige Stunden in der Woche erledigt werden könnten, so stellte sich dies doch als nicht sinnvoll dar , da naturgemäß die Dokumentation über die Programmierarbeit nur vom Programmierer selbst geleistet werden kann. Nur dieser kann auch mit dem Kunden die erforderlichen Besprechungen führen. Da er die Ansprüche der Kunden in Bezug auf das zu entwickelnde Programm umsetzen muss, ist es von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Arbeit, dass er auch selbst mit dem Kunden über die gestellten Anforderungen spricht.
Einer besonderen Darlegung des Klägers, dass ihm eine Umorganisation nicht zumutbar sei, bedarf es entgegen der Auffassung des Beklagten bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht, da offensichtlich eine Umorganisation des Einmannbetriebes, die dem Kläger noch eine sinnvolle, nicht nur Zeit füllende Betätigung lässt, nicht möglich ist.
Die Auseinandersetzung mit dem Versicherer zur Frage der Umorganisation ist jedoch im Detail schwierig und sollte von Anfang an mit entsprechender Sachkenntnis verfolgt werden. Dabei ist qualifizierte anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, damit Sie dem Versicherer auf Augenhöhe begegnen und die Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte genutzt werden können.
Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres videopdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.