Arbeitsrecht

Betriebsratsseminar trotz „Beigabe“ nicht teurer als andernorts

Zuletzt bearbeitet am: 01.02.2024

Erfurt. Auch wenn Teilnehmer ein Tablet geschenkt bekommt, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Betriebsratsschulung zu bezahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem am Mittwoch, den 16.03.2022, veröffentlichten Beschluss entschieden, dass keine Einwände gegen die „Seminarbeigabe“ bestehen, sofern die Kosten des Seminars trotzdem nicht unnötig hoch sind (Az.: 7 ABR 27 /20).

Damit hat es dem Betriebsrat einer hessischen Wohn- und Fördereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen recht gegeben. Im Februar 2019 nahm ein neues Vollmitglied am Schulungsseminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ teil. Die Teilnahmegebühr betrug 699 Euro. Sie beinhaltete ein „Starter-Set“ inklusive „Tablet für die Betriebsratsarbeit“, einen USB-Stick sowie einen Laserpointer.

Vom Arbeitgeber wurden diese „Seminarbeigaben“ zum Anlass genommen, die Kostenübernahme zu verweigern. Vom Anbieter seien durch das Tablet unzulässig Kosten für Arbeitsmittel in die Gebühr für das Seminar eingezogen worden. Das gleiche gelte für Geschenke, „die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen“.

Der Arbeitgeber müsse trotzdem die Kosten für die Schulung tragen, hat das BAG nun entschieden. Betriebsräte dürften ihren Arbeitgebern grundsätzlich zwar nur zumutbare und angemessene Kosten aufbürden. Hier sei dies aber vom Betriebsrat erfüllt worden.

Das Hessische Landesarbeitsgerichtstellte fest, dass eine vergleichbare Schulung von anderen Anbietern oft zu deutlich höheren Preisen angeboten werde. Auch ohne die "Beigaben" wäre es nicht deutlich billiger zu haben. Daher sei laut BAG in seinem nun schriftlichen veröffentlichten Beschluss vom 17.11.2021 das ausgewählte Seminar nicht unwirtschaftlich und damit für den Arbeitgeber zumutbar.

Quelle: © Fachanwalt.de

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