Arbeitsrecht

Bewerber mit Rückentattoo darf kein Polizist werden

Zuletzt bearbeitet am: 06.10.2022

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 27. September 2022 zum Aktenzeichen 7 L 2837/22.TR entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, der über den gesamten oberen Rückenbereich eine Tätowierung mit den Worten „Loyalty, Honor, Respect, Family“ trägt.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 26/2022 vom 30.09.2022 ergibt sich:

Der Antragsteller hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Der Antragsgegner lehnte seine Einstellung jedoch wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung mit den Begriffen im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart „Old English“ vermittele den Gesamteindruck eines „Ehrenkodex“, der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer „modernen Bürgerpolizei“ nicht in Einklang gebracht werden könne.

Hiergegen hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Trier gesucht, mit dem er die Einstellung in den Polizeidienst begehrt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, aufgrund einer – nicht sichtbaren – Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen.

Diesem Antrag haben die Richter der 7. Kammer nicht entsprochen. Der Antragsgegner habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Antragsgegners. Nach den maßgeblichen Vorschriften seien Einstellungen in ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die erforderliche charakterliche Eignung des Antragstellers habe der Antragsgegner zutreffend verneint, denn dieser habe seine Zweifel an der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers plausibel, willkürfrei und ohne sachwidrige Erwägungen dargelegt. Zu Recht habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die in der Tätowierung enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe „Loyalität“ und „Ehre“ an erster und zweiter Stelle bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht nahelegen müssen, dass diese Werte für den Antragsteller eine besondere Bedeutung haben und hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass dieser ein archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten „Ehre“ eine übersteigerte Bedeutung zukomme. Eine solche persönliche Einstellung sei jedoch mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unvereinbar. Im Falle des Antragsstellers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund seines Wertesystems der „Loyalität“ und „Ehre“ eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse, zumal dieser nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung des Antragstellers zu den Hintergründen der Tätowierung komme eine andere Bewertung als die vom Antragsgegner angenommene nicht ernsthaft in Betracht.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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