Steuerrecht

BFH bremst Steuerprogression bei nachträglicher Überstundenvergütung

Zuletzt bearbeitet am: 27.09.2024

München (jur). Eine nachgezahlte Überstundenvergütung für mehr als ein Jahr darf nicht der vollen Steuerprogression unterliegen. Hierfür muss das Finanzamt einen ermäßigten Steuersatz anwenden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 24. März 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 23/19).

Der Kläger hatte von 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. 2016 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Im Aufhebungsvertrag war eine Nachzahlung für die Überstunden in Höhe von 6.000 Euro vereinbart, zudem 18.000 Euro für nicht genommenen Urlaub.

Das Finanzamt wandte bei der Urlaubsabgeltung einen ermäßigten Steuersatz an. Nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren wird ein für die Arbeit an mehreren Jahren ausbezahlter Lohn so behandelt, als wäre er auch über mehrere Jahre verteilt gezahlt worden. Dadurch verringert sich die Steuerprogression, also der mit steigendem Einkommen steigende Steueranteil. Allerdings war das Finanzamt der Ansicht, dass dies nur für feste Vergütungsbestandteile greift.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BFH-Urteil vom 02. Dezember 2021 gilt die Ermäßigung aber auch für variable Lohnbestandteile wie die Überstundenvergütung. Entscheidend sei allen, dass die Nachzahlung steuerjahrübergreifend einen Arbeitszeitraum von mehr als zwölf Monaten betrifft.

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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