München (jur). Wenn Anteilseigner einer GmbH ihre Anteile gegenseitig weit unter Wert verkaufen, führen die so entstehenden „Verluste“ nicht zu einer Steuerersparnis. Denn das Geschäft ist rechtsmissbräuchlich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 26. Januar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 18/21). Die angeblichen Verluste hätten wegen des reinen Tauschs gar keinen realen Hintergrund.
Damit wies der BFH einen Anteilseigner einer GmbH in Sachsen ab. An dessen Stammkapital von 260.000 Euro hielt er die Hälfte, die andere Hälfte gehörte seinem geschäftlichen Partner.
Doch die Geschäfte florierten nicht wie erhofft, und es sammelten sich Steuerschulden an. Um die tilgen zu können, versuchten die Geschäftspartner es mit einem Trick. Sie verkauften sich ihre Anteile gegenseitig für jeweils 12.500 Euro. Wegen des früher weit höheren Kaufpreises konnte der Kläger dem Finanzamt so einen steuermindernden „Veräußerungsverlust“ von 292.500 Euro vermelden.
Das Finanzamt freilich erkannte dies nicht an. Der Kaufpreis sei „nicht angemessen“ gewesen.
Wie schon das Sächsische Finanzgericht meinte dies nun auch der BFH. Die GmbH sei 2017 und auch 2018 erfolgreich gewesen und habe ihr Eigenkapital deutlich erhöhen können. Der Anteilstausch der Anteile sei „weit unter Wert zustande gekommen“.
Auch fehle dem Aktientausch ein „realer wirtschaftlicher Hintergrund“. Denn am jeweils hälftigen Anteil der Geschäftspartner habe sich nichts geändert. „Verluste“ seien nicht wirklich eingetreten. Ziel des Tauschs der Anteile sei ausschließlich die erhoffte Steuerersparnis gewesen. Derartige Geschäfte seien aber rechtsmissbräuchlich, entschied der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. September 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock