München (jur). Eine Beschädigtengrundrente für Gewaltopfer ist einem volljährigen behinderten Kind nicht als Einkommen anzurechnen. Dem Kindergeldbezug der Eltern steht die Grundrente daher nicht entgegen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 1. Juni 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 7/21).
Für Kinder, bei denen vor dem 25. Geburtstag eine Behinderung festgestellt wurde, haben die Eltern auch darüber hinaus weiter Anspruch auf Kindergeld, vorausgesetzt, sie können nicht aus eigenen Mitteln für ihren Unterhalt sorgen.
Im entschiedenen Fall war die behinderte Tochter des Klägers Opfer einer Gewalttat geworden. Sie erhält daher eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von monatlich 151 Euro.
Die Familienkasse berücksichtigte dies bei den Einkünften der Tochter und stellte daher später die Kindergeldzahlungen an den Vater ein. Die Tochter bekomme noch Wohngeld und habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Zusammen mit der Opferrente habe sie daher ausreichende Einkünfte für ihren eignen Lebensunterhalt.
Wie schon das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab nun auch der BFH der dagegen gerichteten Klage des Vaters statt. Die Beschädigtengrundrente solle vor allem „den immateriellen Schaden abdecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat“. Als Zahlung für den Lebensunterhalt sei sie nicht gedacht. Daher dürfe die Familienkasse nicht als Einkommen der Tochter anrechnen.
Das Opferentschädigungsgesetz sieht neben der Beschädigtengrundrente auch Rentenzahlungen vor, die Einkommensausfälle ausgleichen sollen. Für solche Leistungen mit Lohnersatzfunktion gilt das Münchener Urteil nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock