Karlsruhe (jur). Die Verwendung muskelaufbauender Anabolika durch Bodybuilder kann als Doping im Sport gelten. Soweit es sich um zulassungspflichtige Wirkstoffe handelt, ist der Verkauf als „Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken“ strafbar, urteilte am Mittwoch, 18. September 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: 2 StR 365/12). Nach einem weiteren Urteil kann auch der Verkauf wirkstoffloser Placebos strafbar sein (Az.: 2 StR 535/12).
Anabolika sind Stoffe, die den Muskelaufbau befördern. Am meisten verbreitet sind das Hormon Testosteron und verwandte künstlich hergestellte sogenannte Steroide. Diese gelten in Deutschland als zulassungs- und verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Im ersten Fall hatte ein internationales Unternehmen über das Internet weltweit Anabolika an über 100.000 Kunden geliefert und damit einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Ein Mitarbeiter, der in leitender Position im Vertrieb tätig war, war vom Landgericht Bonn wegen „verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“ verurteilt worden.
Der BGH hat dies nun bestätigt. Auch die Verwendung von Anabolika zur
Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei „als Doping im Sport anzusehen“, urteilten die Karlsruher Richter. Entsprechend seien auch die Anti-Doping-Vorschriften anwendbar.
Im zweiten Fall hatte ein Händler teilweise als Anabolika ausgezeichnete sogenannte Placebos verkauft, die keinerlei Wirkstoff enthielten. Wie hier der BGH entschied, gilt dies als „Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Arzneimittel“ und ist daher ebenfalls strafbar.
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