Karlsruhe (jur). Sparkassen dürfen ein Girokonto nur ausnahmsweise und mit plausiblem Grund kündigen. Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen möglich ist, ist diese Klausel wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig, urteilte am Dienstag, 5. Mai 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 214/14). Damit müssen über 400 Sparkassen in Deutschland nun ihre AGB ändern.
Im konkreten Rechtsstreit hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. die Sparkasse Mittelfranken-Süd verklagt, weil sie bestimmte AGB-Kündigungsklauseln verwendet. Die Verbraucherschützer hatten moniert, dass nach den AGB der Sparkasse eine ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung sowohl für den Kunden als auch für das Bankinstitut möglich ist, „soweit keine zwingenden Vorschriften“ dem entgegenstehen. Für einen Giro- oder Kartenvertrag galt eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.
Doch die Kündigung ist für eine öffentlich-rechtliche Sparkasse nicht so ohne Weiteres möglich, stellte der BGH nun klar. Denn als Anstalt des öffentlichen Rechts sei eine Sparkasse „unmittelbar an die Grundrechte gebunden“. Ohne sachgerechten Grund dürfe sie Kunden nicht willkürlich den Zugang zu ihren Einrichtungen beschneiden, so der BGH, der damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 bekräftigte.
In den AGB müsse daher auch klar und verständlich zum Ausdruck kommen, dass eine Kündigung seitens der Sparkasse nur mit plausiblen Gründen möglich ist. Die streitige Formulierung „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ werde dem Transparenzgebot allerdings nicht gerecht.
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