Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

BGH stärkt Rechtshilfe per Mausklick

Zuletzt bearbeitet am: 27.01.2024

Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut sogenannte Legal-Tech-Angebote zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen über Internetplattformen gestärkt. In einem am Freitag, 11. März 2022, veröffentlichten Urteil bekräftigten die Karlsruher Richter, dass auch Inkassodienstleister solche Plattformen betreiben dürfen (Az.: VIII ZR 122/21). Dies verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Damit konnte die Berliner Conny GmbH erneut einen wichtigen Zwischenerfolg erzielen. Diese macht Legal-Tech-Angebote zu Kontogebühren, Abfindungen und Miete. Unter anderem ist sie Nachfolgerin der früheren Lexfox GmbH mit der Internetplattform „wenigermiete.de“. Dort können Mieter ihre mutmaßlichen Forderungen wegen überhöhter Mietzahlungen an die Conny GmbH abtreten, damit diese sie gegenüber dem Vermieter durchsetzt. Bei Erfolg erhält Conny eine Provision, zwischenzeitlich konnte früher auch eine Gebühr fällig werden.

Wie früher Lexfox ist auch die Conny GmbH als Inkassodienstleisterin registriert. In einem Mietstreit meinte daher das Landgericht Berlin, das Unternehmen dürfe solche Legal-Tech-Angebote nicht machen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei dies zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.

Der BGH folgte dem nicht und hob das Landgerichtsurteil auf. Bei einem Streit ums Geld gelte der Anwaltsvorbehalt nur für die „Forderungsabwehr“ und nicht für das Eintreiben von Geld. Wenn hier die Conny GmbH für ihre Kunden die Herabsetzung der Miete auf das nach dem Mietendeckel höchste zulässige Maß verlangt, gehe es aber zunächst darum, bislang überzahlte Mieten zurückzufordern. Dass sich dies dann auch auf künftige Mietzahlungen auswirkt, ändere daran nichts. Denn auch künftig überhöhte Mietzahlungen würden jeweils wieder eine Rückforderung auslösen.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Januar 2022 bekräftigte der BGH eine frühere Entscheidung zur Lexfox GmbH (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 27. November 2019, Az.: VIII ZR 285/18).

Den neuen Streit verwiesen die Karlsruher Richter an das Landgericht Berlin zurück. Dies soll prüfen, ob die Abtretung möglicher Rückforderungen rechtswirksam erfolgt ist und wenn ja, inwieweit die Miete tatsächlich zu hoch war.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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