Baurecht und Architektenrecht

Braucht man für einen Wintergarten eine Baugenehmigung?

12.12.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2023

Manchmal muss auch vor der Errichtung eines Wintergartens eine Baugenehmigung eingeholt werden. Wie die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Dass für den Bau eines Hauses die Einholung eine Baugenehmigung erforderlich ist, dass weiß jeder Grundstückseigentümer. Längst nicht jedem ist jedoch bekannt, dass auch bei kleineren Objekten erforderlich sein kann. Ein typisches Beispiel ist die Errichtung eines Wintergartens.

Denn das öffentliche Baurecht sieht vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), den Vorgaben der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen.

Wichtig ist, dass der Begriff der „baulichen Anlage“ weit zu verstehen ist. Er bezieht sich nicht nur auf Häuser. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Hiernach zeichnen sich bauliche Anlagen unter anderem dadurch aus, dass sie „in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - BVerwG IV C 33.71). Hierunter fällt auch beispielsweise ein Wintergarten, ein Gartenhaus sowie eine Garage. Insofern müssen Sie hier eigentliche eine Baugenehmigung einholen.

Baugenehmigung für Wintergarten kann entbehrlich sein

Anders ist das lediglich, soweit ausnahmsweise die Einholung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten entbehrlich ist. Dies kann sich aus der Vorschrift der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes ergeben.

Einige Bundesländer haben hierzu klare gesetzliche Vorgaben. Hierzu gehören jedenfalls Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen.

In Brandenburg ist keine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens erforderlich, wenn diese unbeheizt ist. Ferner muss sich der Wintergarten vor der Außenwand eines Wohngebäudes befinden, aus lichtdurchlässigen Baustoffen bestehen und nicht über mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Bruttorauminhalt verfügen. Dies ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 1j BbgBO.

In Bremen gilt dies normalerweise für überwiegend verglaste Wintergarten bis zu einer Tiefe von 2,50 m, auf durch Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3 m. Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 h bb BremLBO.

In Rheinland-Pfalz benötigen Wintergärten keine Genehmigung, wenn es sich um zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 handelt. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Wohngebäude im Außenbereich handelt. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO Rheinland-Pfalz.

In Thüringen brauchen vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum keine Baugenehmigung. Dies folgt aus der Regelung von § 57 Abs. 1 Nr. 1h der Thüringer Bauordnung.

In Bayern sieht der Wortlaut von Art. 57 BayBO keine Ausnahme für Wintergärten hinsichtlich der Einholung einer Baugenehmigung vor. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil v. 13.01.2015 – M 1 K 14.3158 entschieden, dass eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder g BayBO nicht in Betracht kommt. Denn weder handelt es sich bei dem Wintergarten an sich weder um ein Gebäude im Sinne einer selbstständig benutzbaren baulichen Anlage gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBO, noch um eine bloße Terrassenüberdachung.

Überblick über die Situation in den einzelnen Bundesländern

Wer sich genau über die rechtliche Situation in seinem Bundesland informieren möchte, sollte vor der Errichtung einer Garage, eines Carports oder eines Gartenhauses etc. in die Vorschriften der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes nachsehen. Dort stehen die genauen Voraussetzungen angegeben. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung.

 

Bundesland

Rechtsgrundlage

Baden-Württemberg

 

50 Abs. 1 LBO

 

Bayern

 

Art. 57 BayBO

Berlin

 

§ 62 BauOBln

Brandenburg

 

§ 61 BbgBO

Bremen

 

§ 61 BremLBO

Hamburg

 

§ 60 HBauO in Verbindung mit Anlage 1

Hessen

 

§ 55 HBO in Verbindung mit Anlage 2

Mecklenburg-Vorpommern

 

§ 61 LBauO M-V

Niedersachsen

 

§ 60 Abs. 1 NBauO (siehe Anhang)

Nordrhein-Westfalen

§§ 65, 67 BauO NRW

Rheinland-Pfalz

 

§ 62 LBauO

Saarland

 

§ 61 LBO

 

Sachsen

 

§ 61 SächsBO

Sachsen-Anhalt

 

§ 60 BauO LSA

Schleswig-Holstein

 

§ 63 BauO S-H

Thüringen

§ 60 ThürBO

 

 

Fazit:

Sie sollten sich unbedingt rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn mit Ihrem zuständigen Bauamt in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte vorschnell auf die Einholung einer Baugenehmigung verzichtet werden. Ansonsten müssen Sie mit weitreichenden Konsequenzen wie einer Beseitigungsverfügung rechnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie eigentlich einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben. Auch wenn Sie keine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie bei der Errichtung zahlreiche Vorschriften einhalten. Diese können sich etwa aus der Landesbauordnung sowie aus einem eventuell vorhandenen Bebauungsplan ergeben. Unter Umständen sind Sie gleichwohl verpflichtet, die Errichtung eines Wintergartens beim Bauamt vorab anzuzeigen.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © Alex - Fotolia.com

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