Kassel (jur). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Einnahmen sogenannter Beleghebammen gefestigt. Nach einem am Donnerstag, 23. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag dürfen die Krankenkassen einen Zuschuss ihres Belegkrankenhauses zur Haftpflichtversicherung nicht auf den den Hebammen für ihre Versicherung zustehenden Sicherstellungszuschlag anrechnen (Az.: B 3 KR 13/21 R).
Mit diesem, von den Krankenkassen zu zahlenden Zuschlag hatte der Gesetzgeber 2015 auf die Kostenexplosion bei den Haftpflichtversicherungsprämien für Hebammen reagiert. Er soll sicherstellen, dass Hebammen auch in Monaten mit wenigen Geburten und daher geringen Einnahmen ihre Versicherungsprämie bezahlen können.
Geklagt hatte eine Hebamme aus Schleswig-Holstein, die freiberuflich und auch als Beleghebamme tätig ist. Das bedeutet, dass sie Frauen, die eine Geburt im Krankenhaus wünschen, auch dort begleiten kann.
Für diese Belegtätigkeit hatte hier das Krankenhaus der Hebamme einen Teil ihrer Versicherungskosten übernommen, konkret 1.228 von 3.137 Euro pro Halbjahr. Daraufhin hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Sicherstellungszuschlag der Hebamme um diesen Betrag gekürzt.
Das war unzulässig, urteilte nun das BSG. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sei der Sicherstellungszuschlag von den Krankenkassen mit den Hebammenvertretungen ausgehandelt worden. Diese Regelungen ließen „keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen“. Auch das Gesetz gebe den Krankenkassen keine Grundlage, Zahlungen Dritter anzurechnen oder sonst den ausgehandelten Zuschlag einseitig zu verringern.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock