Verwaltungsrecht

Chat-Austausch während Onlineprüfung führt zur Exmatrikulation

Zuletzt bearbeitet am: 27.03.2023

Berlin (jur). Studierende, die sich während einer Onlineprüfung über eine Chat-Gruppe mit anderen Prüflingen austauschen, müssen mit dem Ausschluss vom Studium rechnen. Mit einem am Freitag, 24. März 2023, bekanntgegebenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin eine solche Exmatrikulation bestätigt (Az.: 12 K 52/22). 

Die Klägerin war an einer Berliner Universität im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ eingeschrieben. Im Juli 2021 schrieb sie dort eine dreistündige Online-Klausur. Dem Dozenten und Prüfer wurden später Screenshots eines Messenger-Chats zugespielt. Sie zeigten, dass sich die Klägerin und weitere Prüfungsteilnehmer während der Klausur über diese ausgetauscht hatten. 

Die Hochschule leitete gegen die Teilnehmer des Chats ein Prüfverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Wegen besonders schwerer Täuschung wurde die Klägerin exmatrikuliert. 

Mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 6. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Exmatrikulation bestätigt. Die Prüfungsordnung sehe diesen Schritt im Fall einer besonders schweren Täuschung vor. Hier habe der Prüfungsausschuss auch zu Recht eine besonders schwere Täuschung festgestellt. 

Die Klägerin habe sich in der Chat-Gruppe mit einer Vielzahl von Mitprüflingen über die gesamte Bearbeitungszeit der Prüfung ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, die Antworten anderer Teilnehmer im Ankreuzteil der Klausur einzusehen. 

Dabei komme es nicht darauf an, ob die so erhaltenen Tipps und Antworten richtig und hilfreich waren, betonten die Berliner Richter. Da es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen gekommen sei, habe die Hochschule „bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen“. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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