Köln. Die im Frühjahr 2020 gezahlten Corona-Soforthilfen darf das Land Nordrhein-Westfalen nicht zurückfordern. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 16. September 2022 entschieden, dass in den Auszahlungsbescheiden eine klare Ankündigung fehlte, das Geld nach Prüfung gegebenenfalls zurückzuzahlen ist (Az.: 16 K 125/22 und weitere).
Nordrhein-Westfalen hatte das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ ins Leben gerufen, nachdem kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige im Frühjahr 2020 zunehmend zu kämpfen hatten. Viele in Not geratene Unternehmen erhielten 9.000 Euro als pauschale Zuwendung.
Ob die Unternehmen das Geld wirklich brauchten, um zahlungsfähig zu bleiben prüfte das Land erst später. Wenn nicht, wurde die Hilfe mit "Schlussbescheiden" vollständig oder teilweise zurückgefordert, da die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt sei.
Rund 400 Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht Köln dagegen anhängig. In sechs Musterfällen gab das Gericht nun den Solo-Selbstständigen und Betrieben recht.
Die Kölner Richter erklärten zur Begründung, dass ein Vorbehalt zwar rechtlich möglich sei, dieser müsse jedoch aus den Bewilligungsbescheiden deutlich sichtbar hervorgehen. „Jedwede Unklarheit geht zulasten der Behörde“, da diese es in der Hand habe, durch eindeutige Formulierungen Auslegungsprobleme zu vermeiden.
Die Bewilligungsbescheide hätten hier „weder ausdrücklich noch indirekt“ einen Vorbehalt enthalten. Auch die Hinweise des Landes zum Förderprogramm hätten keine klaren Hinweise für eine nur vorläufige Bewilligung enthalten.
Die Schlussbescheide seiden zudem auch deswegen rechtswidrig, weil das Land darin zur Berechnung der Nothilfe nur auf Liquiditätsengpässe abgestellt habe. Die Bewilligungsbescheide ermöglichten jedoch auch die Nutzung der Soforthilfe zum Ausgleich von Umsatzausfällen. Das Verwaltungsgericht Köln betonte, dass das Land in der Folge an diese Festlegung gebunden war.
Gegen diese Entscheidung kann das Land beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster noch Berufung einlegen.
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